Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dämm-Profi GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 45749
EUID
DEM1114.HRB45749
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 398/17
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
Adresse
Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt am Main
Telefon
069 - 34 87 92 00
Termine & Fristen
Fristende
28.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Beratung im bautechnischen, insbesondere energetischen Bereich, die Optimierung energetischer Maßnahmen sowie die Ausführung von Bauarbeiten im Hochbaubereich
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dämm-Profi GmbH mit Sitz in Offenbach am Main ist eröffnet. Zuvor wurde ein vorläufiges Insolvenzverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Martin Obermüller festgesetzt worden ist. Der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller. Im Verfahren sind die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt worden. Zudem wurde die Zustimmung zur Verteilung der Masse erteilt, wobei ein Betrag von 38.630,74 Euro zur Verteilung zur Verfügung steht. Die Summe der festgestellten Forderungen beträgt 194.024,49 Euro. Ein schriftlicher Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sowie zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände ist anberaumt. Gläubiger werden aufgefordert, etwaige Anträge oder Einwendungen bis zum 28.0wechsel.2026 einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749),
vertreten durch:
Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht ein Betrag von 38.630,74 Eu…
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749),
vertreten durch:
Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht ein Betrag von 38.630,74 Euro vor Abzug der Verfahrenskosten zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 194.024,49 Euro.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749),
vertreten durch:
Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer),
wird schriftlicher Schlusstermin (§ 5 Absatz 2 InsO) zur
Erörterung der Schlussrechnung …
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749),
vertreten durch:
Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer),
wird schriftlicher Schlusstermin (§ 5 Absatz 2 InsO) zur
Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18,
63065 Offenbach am Main, abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 28.07.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Bis zum genannten Datum sind zugleich mögliche Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO einzureichen.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749), vertr. d.: Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des In…
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749), vertr. d.: Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
(inkl. Zuschlag i.H.v. 40 % der Regelvergütung)
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro weitere Auslagen für Zustellungen nach § 8 III 1 InsO
5. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
6. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurden Zuschläge in Höhe von 15 % für die auch im eröffneten Verfahren vorliegenden Erschwernisse in Bezug auf die erschwerte Informationsbeschaffung sowie die Beschaffung von Unterlagen sowie in Höhe von 25 % aufgrund der Dauer des Verfahrens und der damit verbundenen Mehrtätigkeiten durch weitere Berichterstattung, zu fertigende Steuererklärungen sowie der weiteren Begleitung der Buchhaltung und der laufenden Zahlungseingänge geltend gemacht. Insbesondere hat der Verwalter im Hinblick auf den schon für das Eröffnungsverfahren geltend gemachten Zuschlag glaubhaft gemacht, daß die Erschwernisse bei der Beschaffung von Informationen bzw. Unterlagen bedingt durch die Krankheit des Geschäftsführers im eröffneten Verfahren weiter bestanden. Die Zuschläge bewegen sich nach dem Dafürhalten des Gerichts am oberen Rand, können aber noch gewährt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 65.065,94 Euro ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,- Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV). In vorliegendem
sind 9 angefangene Tätigkeitsjahre zu berücksichtigen, weshalb hier der maximale Pauschsatz von 30 % anzusetzen ist.
Auslagen für gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen (Beschluss des BGH vom 21.03.2013, IX ZB 209/10).
In vorliegendem Verfahren wurden Auslagen für insgesamt 67 Zustellungen geltend gemacht. Gegen den Ansatz einer Pauschale von 3,50 Euro je Zustellung bestehen der Höhe nach keine Bedenken.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749), vertr. d.: Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer), wurde die Zustimmung zur Verteilung erteilt.
Der vollständige Beschluss …
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749), vertr. d.: Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer), wurde die Zustimmung zur Verteilung erteilt.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach, 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749), vertr. d.: Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin…
Geschäftsnummer: 8 IN 398/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dämm-Profi GmbH, Andrestraße 46, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 45749), vertr. d.: Damian Kukowka, Rheinstraße 14, 63303 Dreieich, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
Inkl. Zuschlag i.H.v. 10 % der Regelvergütung
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
1. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, c/o BRANDHOFF OBERMÜLLER & PARTNER, Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt am Main, Tel.: 069 - 34 87 92 00, Fax: 069 - 34 87 92 099, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 15.550,00 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Vorliegend wurde ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung aufgrund der Erschwernisse bei der Beschaffung von Informationen Unterlagen bedingt durch die Krankheit des Geschäftsführers. Ein Zuschlag in dieser Höhe erscheint angemessen und konnte gewährt werden.
Soweit keine vergütungsrelevante Masse vorhanden ist, besteht gem. § 10 i. V. m. § 2 Absatz 2 InsVV ein Anspruch auf eine Mindestvergütung i.H.v. 1.000,- EUR zzgl. der entsprechenden Erhöhung für die zu berücksichtigenden Gläubiger zu (s. a. BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08).
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 19.06.2026.
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