Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WPA Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 6224
EUID
DEM1809.HRB6224
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Barbara Böhm
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der WPA Verwaltungs GmbH, ansässig in Marburg, ist die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Barbara Böhm festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist die Insolvenzmasse in Höhe von 139.088,11 EUR. Aufgrund einer Vielzahl an beteiligten Kleingläubigern und eines ungeordneten Belegwesens der Schuldnerin wurde ein Zuschlag von 40 % auf die Regelvergütung gewährt. Die Zustellungskosten wurden in Höhe von 39,20 EUR nebst Umsatzsteuer festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 87/13 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WPA Verwaltungs GmbH, Dünsbergstraße 5, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 6224), vertr. d.: Werner Paul Andreas, Büttel 116, 25376 Borsfleth, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Barbara Böhm festge…
22 IN 87/13 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WPA Verwaltungs GmbH, Dünsbergstraße 5, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 6224), vertr. d.: Werner Paul Andreas, Büttel 116, 25376 Borsfleth, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Barbara Böhm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits als eigene Rechts - und Beratungskosten entnommene Vergütung
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 139.088,11 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalterin ist unter Berücksichtigung einer würdigenden Gesamtschau des Verfahrens ein Zuschlag in Höhe von 40 % auf die Regelvergütung zu gewähren. Dies im Hinblick auf die Vielzahl am Verfahren beteiligten Kleingläubiger und dem ungeordneten Belegwesen der Schuldnerin im Hinblick auf den Forderungseinzug. Dies führte u.a. zu einer mit außergewöhnlichen Zeitaufwand verbundenen Vermögensermittlung.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 39,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 14 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 10.06.2026
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