Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DALEX Maschinenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Koblenzer Straße 43, 57537 Wissen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 28125
EUID
DET2214V.HRB28125
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Betzdorf - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 45/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Lieser
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
18.03.2025
Beschluss
27.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
ist die Entwicklung, Konstruktion, Produktion, Montage, Inbetriebnahme und Wartung von Maschinen, Baugruppen und Einzelteilen, insbesondere im Bereich der industriellen Automatisierung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DALEX Maschinenbau GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jens Lieser, hat am 11.03.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Betzdorf hat mit Beschluss vom 27.04.2025 die festgesetzten Beträge für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt, wobei der Gesamtbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden darf. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Vor der Entscheidung über den Vergütungsantrag wurde der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern am 18.03.2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 45/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DALEX Maschinenbau GmbH, Koblenzer Straße 43, 57537 Wissen (AG Montabaur, HRB 28125), vertr. d.: Dr. Olaf Kopitetzki, Wiehl, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß …
11 IN 45/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DALEX Maschinenbau GmbH, Koblenzer Straße 43, 57537 Wissen (AG Montabaur, HRB 28125), vertr. d.: Dr. Olaf Kopitetzki, Wiehl, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Betzdorf eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 569.601,37 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter nennt im Antrag folgende
Zuschlagsmerkmale: Betriebsfortführung (Zuschlag 15 %), Vorbereitung einer übertragenden Sanierung (Zuschlag 15%), Arbeitnehmer und Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes (Zuschlag 15%) und mehrere Standorte (Zuschlag 10%); im Ergebnis Zuschläge in Höhe von 55% der Regelvergütung.
Im Rahmen der Gesamtschau macht der vorläufige Insolvenzverwalter eine Erhöhung von 50% der Regelvergütung geltend.
Nach Würdigung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Insolvenzverfahrens sowie ausgehend von der gängigen Rechtsprechung erachtet das Gericht den insgesamt geltend gemachten Zuschlag von 50% der Regelvergütung als angemessen.
Hinsichtlich der Begründung zu den einzelnen Zuschlagsmerkmalen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des vorläufige Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag Bezug genommen, welche sich das Gericht insofern zu eigen macht.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Betzdorf, 27.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 45/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DALEX Maschinenbau GmbH, Koblenzer Straße 43, 57537 Wissen (AG Montabaur, HRB 28125), vertr. d.: Dr. Olaf Kopitetzki, Wiehl, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über…
11 IN 45/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DALEX Maschinenbau GmbH, Koblenzer Straße 43, 57537 Wissen (AG Montabaur, HRB 28125), vertr. d.: Dr. Olaf Kopitetzki, Wiehl, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Betzdorf, 18.03.2025
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