Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 64045
EUID
DEF1103R.HRB64045
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
IN 7712/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Sietz
Rolle
Sachwalter
Adresse
Rankestraße 33, 10789 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2024 , 10:09 Uhr
Berichtstermin
23.04.2024 , 12:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.05.2024
Prüfungstermin
30.07.2024 , 12:50 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH mit Sitz in Berlin ist am 01.03.2024 wegen Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Es wurde Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Oliver Sietz zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, Forderungen bis zum 28.0wechsel.05.2024 beim Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung über verschiedene Angelegenheiten ist für den 23.04.2024 angesetzt. Ein Prüfungstermin findet am 30.07.2024 statt. Der vorläufige Sachwalter hat am 18.03.2025 einen Vergütungsantrag auf Basis einer Berechnungsgrundlage von 1.652.040,84 EUR gestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 7712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH, Blücherstraße 22, 10961 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Silvan Golega und Philipp Huy
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg ,Register-Nr.: HRB 64045
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: IT - Branch…
36d IN 7712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH, Blücherstraße 22, 10961 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Silvan Golega und Philipp Huy
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg ,Register-Nr.: HRB 64045
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: IT - Branche
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 01.03.2024 um 10.09 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Oliver Sietz,
Rankestraße 33, 10789 Berlin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.05.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 23.04.2024, 12:45 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 30.07.2024, 12:50 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 7712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Silvan Golega und Philipp Huy
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64045
- Schuldnerin -
|Der Insolven…
36d IN 7712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Silvan Golega und Philipp Huy
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64045
- Schuldnerin -
|Der Insolvenzverwalter macht für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter mit Vergütungsantrag vom 18.03.2025 für die vorläufige Sachwaltung geltend:
die Regelvergütung gem. §§ 2, 12a InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von
1.652.040,84 EUR, zzgl. Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3, 12 Abs. 3, 12a Abs. 5 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %.
Es werden keine Zuschläge geltend gemacht.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 7712/23
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Silvan Golega und Philipp Huy
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64045
- Schuldne…
36d IN 7712/23
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Silvan Golega und Philipp Huy
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64045
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 18.10.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens der Das Büro am Draht Software-Entwicklungs GmbH
wird bestimmt auf
Dienstag, 29.10.2024, 13:30 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36d IN 7712/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Silvan Golega und Philipp Huy
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64045
- Schuldnerin -
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1. Die Ano…
36d IN 7712/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Das Büro am Draht Software-Entwicklung GmbH, Blücherstraße 22, 10961 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Silvan Golega und Philipp Huy
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64045
- Schuldnerin -
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 30.10.2024 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Oliver Sietz
Rankestraße 33, 10789 Berlin
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Sachwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.10.2024
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