Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Daßler, Björn
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle
Handelsregister
Amtsgericht Iserlohn HRA 5417
EUID
DER2604.HRA5417
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
103 IN 2/25
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.01.2025 , 13:42 Uhr
Eröffnung
01.03.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.05.2025
Berichtstermin
28.05.2025
Prüfungstermin
25.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Björn Daßler, Inhaber der Firma Daßler Tiefbau e.K., ist am 01.03.2025 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ging am 07.01.2025 beim Gericht ein. Zum Insolvenzverwalter ist Marc Seuster ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 07.05.2025. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.05.2025. In einem weiteren Beschluss vom 10.03.2025 ist die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung festgestellt worden; der Schuldner erlangt diese, wenn er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Der Insolvenzverwalter hat am 20.03.2025 angezeigt, dass die selbstständige Tätigkeit als Tiefbaumeister aus der Insolvenzmasse freigegeben ist. Zudem werden Deliktanmeldungen von Krankenkassen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag für diese Forderungen der 25.07.2025 ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Björn Daßler, Inhaber der Firma Daßler Tiefbau e.K., ist am 01.03.2025 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 07.01.2025 beim Gericht eingegangen. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 09.01.2025 angeordnet worden, wobei …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Björn Daßler, Inhaber der Firma Daßler Tiefbau e.K., ist am 01.03.2025 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 07.01.2025 beim Gericht eingegangen. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 09.01.2025 angeordnet worden, wobei Marc Seuster zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist derselbe als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 07.05.2025. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.05.2025. Zudem sind Deliktanmeldungen von Krankenkassen im schriftlichen Verfahren geprüft worden, wobei der Prüfungsstichtag für diese Forderungen der 25.07.2025 ist. Das Gericht hat die selbstständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse freigegeben. Weiterhin ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zulässig anerkannt worden, wobei die Erteilung von der Erfüllung der Obliegenheiten abhängt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
wird angeordnet:
Die angemeldeten und noch nicht geprüften…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
wird angeordnet:
Die angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Hierbei handelt es sich um folgende Deliktanmeldungen:
0/4 AOK Niedersachsen
0/16 IKK Classic
0/28 DAK Gesundheit
0/31 AOK Niedersachsen
0/37 Techniker Krankenkasse
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 25.07.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 288 niedergelegt.
103 IN 2/25
Amtsgericht Hagen, 13.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
Über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.03.2025, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfa…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
Über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.03.2025, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Marc Seuster, Friedrichstr. 9 a, 58507 Lüdenscheid.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 28.05.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 14.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 288 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an den Schuldner und an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
103 IN 2/25
Hagen, 01.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuld…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
103 IN 2/25
Amtsgericht Hagen, 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
hat der Insolvenzverwalter dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
hat der Insolvenzverwalter dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs. 4 InsO):
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Björn Daßler, Inhaber der Firma Daßler Tiefbau e. K., wird die selbstständige Tätigkeit als Tiefbaumeister unter der Firma Daßler Tiefbau e. K., gem. § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben und erklärt, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus dieser selbstständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.
103 IN 2/25
Amtsgericht Hagen, 20.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
ist am 09.01.2025, um 13:42 Uhr angeordnet worde…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 2/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Björn Daßler, Gewerbering 38, 58579 Schalksmühle, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 5417 eingetragenen Firma Daßler Tiefbau e.K.
ist am 09.01.2025, um 13:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marc Seuster, Friedrichstr. 9 a, 58507 Lüdenscheid bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
103 IN 2/25
Amtsgericht Hagen, 09.01.2025
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