Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Poststraße 1, 57580 Elben
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 5517
EUID
DET2214V.HRB5517
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Betzdorf
Aktenzeichen
11 IN 67/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder
Adresse
Molzbergstrasse 1, 57518 Betzdorf
Telefon
02741-9340-0
Termine & Fristen
Prüfungstermin
22.07.2025
Schlusstermin
11.03.2026
Aufhebung
04.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der DAVINCI Werbung GmbH & Co. KG, sowie die Ausführung und Vermittlung von Werbeleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH ist am 04.05.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor wurde dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder seine Vergütung und Auslagen festgesetzt. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wurde in einem schriftlichen Verfahren angeordnet; der besondere Prüfungstermin wurde auf den 22.07.2025 bestimmt. Der Stichtag für die Schlussverteilung war der 11.03.2026. Der verfügbare Massebestand betrug 16.652,90 EUR bei Insolvenzforderungen in Höhe von 11.872.190,44 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder festge…
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Betzdorf eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 42.791,11 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Betzdorf, 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, …
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 11.03.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Betzdorf, 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle d…
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Betzdorf zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder, Molzbergstrasse 1, 57518 Betzdorf, Tel.: 02741-9340-0, Fax: 02741-9340-22 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 16.652,90 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 11.872.190,44 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Betzdorf, 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 67/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), ist am 04.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
De…
11 IN 67/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), ist am 04.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Betzdorf, 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird…
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Betzdorf, 04.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird…
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 10.04.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Betzdorf, 20.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).…
11 IN 67/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAVINCI Werbung Verwaltungs- GmbH, Poststraße 1, 57580 Elben (AG Montabaur, HRB 5517), vertr. d.: Anton Hammes, Ringstraße 36, 57580 Gebhardshain, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Betzdorf, 08.12.2025
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