Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DeCon GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Boschstraße 10, 85080 Gaimersheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 2846
EUID
DED5701V.HRB2846
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 15/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Joachim Exner
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
04.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Logistik-, Qualitäts- und Engineeringdienstleistungen aller Art und Herstellung von Komponenten für die Automobilindustrie sowie Durchführung von Tätigkeiten, die dem vorbezeichneten Gesellschaftszweck dienen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DeCon GmbH findet die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (Tabellenblattnummer 13 und 14) im schriftlichen Verfahren statt. Der Prüfungsstichtag, welcher dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 04.11.2025. Widersprüche gegen Forderungen müssen spätestens an diesem Tag beim Gericht eingehen und müssen den Grund (Grund, Betrag oder Rang) angeben; eine wirksame Abgabe per einfacher E-Mail ist nicht möglich.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DeCon GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ingolstadt, während das für die Bekanntmachung zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Meiningen ist. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf Partnerschaft mbB als Verfahrensbevollmächtigte t…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DeCon GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ingolstadt, während das für die Bekanntmachung zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Meiningen ist. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf Partnerschaft mbB als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Exner aus Nürnberg. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss festgesetzt, wobei der Vermögenswert mit 19.711,58 EUR angegeben wurde. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht öffentlich bekannt zu geben. Ein Widerspruch gegen festgestellte Forderungen konnte bis zum 04.11.2025 im schriftlichen Verfahren eingelegt werden; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsentscheidung waren binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 15/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DeCon GmbH, Boschstraße 10, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ray-Com-Solutions GmbH, diese vertreten durch die Gesellschafterin Berenike Trabert, Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 2846
- Schuldne…
IN 15/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DeCon GmbH, Boschstraße 10, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ray-Com-Solutions GmbH, diese vertreten durch die Gesellschafterin Berenike Trabert, Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 2846
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 137-22
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1. Die Prüfung der bis 10.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 13 und 14 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 04.11.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 30.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 15/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DeCon GmbH, Boschstraße 10, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ray-Com-Solutions GmbH, diese vertreten durch die Gesellschafterin Berenike Trabert,
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 2846
- Schuldne…
IN 15/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
DeCon GmbH, Boschstraße 10, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ray-Com-Solutions GmbH, diese vertreten durch die Gesellschafterin Berenike Trabert,
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 2846
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf Partnerschaft mbB, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 137-22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 19.711,58 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 05.08.2026
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