Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WEIß BAU GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Cretschwitz Nr. 31 c, 07554 Gera
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 209256
EUID
DEY1206.HRB209256
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Jena
Aktenzeichen
8 IN 313/25
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt André Rombach
Adresse
Moritzstraße 4, 04600 Altenburg
Telefon
03447 3789400
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.10.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Erstellung von schlüsselfertigen Wohn- und Gesellschafts- sowie Industriebauten und die Vermittlung von Baudienstleistungen im eigenen Gewerk sowie artfremder Gewerke
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Jena hat über den Antrag der WEIß BAU GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Silvia Weiß, das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen eröffnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde am 02.10.2025 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt André Rombach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 313/25
In dem Verfahren über den Antrag d. WEIß BAU GmbH, Cretschwitz Nr. 31 c, 07554 Gera, vertreten durch die Geschäftsführerin Silvia Weiß
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 209256
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Imkerstraße 5,…
8 IN 313/25
In dem Verfahren über den Antrag d. WEIß BAU GmbH, Cretschwitz Nr. 31 c, 07554 Gera, vertreten durch die Geschäftsführerin Silvia Weiß
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 209256
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gehrke Econ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Imkerstraße 5, 30916 Isernhagen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.10.2025 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt André Rombach, Moritzstraße 4, 04600 Altenburg, Telefon: 03447 3789400, Telefax: 0361 7312344, Email: info@rombach-rechtsanwaelte.de.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 02.10.2025
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