Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
deepXscan GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Zeppelinstr. 1, 01324 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 40913
EUID
DEU1104.HRB40913
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
533/548 IN 1860/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko
Kanzlei
Danko Insolvenzverwaltung
Adresse
Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden
Telefon
0351 85470360
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 09:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.03.2024
Gläubigerversammlung
15.08.2024 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von hochauflösenden Röntgensystemen für Labor-Röntgenmikroskopie und Labor-Röntgentomographie, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Subsystemen und Komponenten für hochauflösende Röntgentomographie und für hochauflösende optische Sensorik, Entwicklung und Vermarktung von Lösungen für korrelative Mikroskopie sowie Applikationslösungen und Dienstleistungen auf dem Gebiet hochauflösender Röntgentechniken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der deepXscan GmbH ist am 01.02.2024 eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO waren bis zum 14.03.2024 anzumelden. Am 30.07.2024 hat das Gericht eine außerordentliche Gläubigerversammlung für den 15.08.2024 anberaumt, um der Zustimmung zu Kaufverträgen mit der Huber Diffraktionstechnik GmbH & Co. KG und der PVA Technology Hub GmbH zuzustimmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 1860/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der deepXscan GmbH, Zeppelinstraße 1, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40913
vertreten durch den Geschäftsführer Ronny Timmreck
vertreten durch den Geschäftsführer Norman Huber
- wurde am 01.02.20…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/548 IN 1860/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der deepXscan GmbH, Zeppelinstraße 1, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40913
vertreten durch den Geschäftsführer Ronny Timmreck
vertreten durch den Geschäftsführer Norman Huber
- wurde am 01.02.2024 um 09:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Danko Insolvenzverwaltung Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 2: 0351 85470360 Email geschäftlich: info@danko-insolvenzverwaltung.de Telefax: 069 27315612 15 Telefon geschäftlich: 069 27315612 0
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 14.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 25.04.2024 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1860/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der deepXscan GmbH, Zeppelinstraße 1, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40913
vertreten durch den Geschäftsführer Ronny Timmreck
vertreten durch den Geschäftsführer Norman Huber
ergeht am 30.07.2024 na…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1860/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der deepXscan GmbH, Zeppelinstraße 1, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40913
vertreten durch den Geschäftsführer Ronny Timmreck
vertreten durch den Geschäftsführer Norman Huber
ergeht am 30.07.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 15.08.2024 09:00 Uhr Amtsgericht Dresden, Außenstelle, Sitzungssaal D 131, Olbrichtplatz 01, 01099 Dresden
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zu den Kaufverträgen mit der Huber Diffraktionstechnik GmbH & Co. KG und der PVA Technology Hub GmbH.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Gründe:
Mit Schreiben vom 30.07.2024, eingegangen am 30.07.2024, beantragte der Insolvenzverwalter RA Dr. Franz-Ludwig Danko die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor genannten Tagesordnungspunkten antragsgemäß einzuberufen, § 74 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1860/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der deepXscan GmbH, Zeppelinstraße 1, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40913
vertreten durch den Geschäftsführer Ronny Timmreck
vertreten durch den Geschäftsführer Norman Huber
ergeht am 23.09.2024 na…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1860/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der deepXscan GmbH, Zeppelinstraße 1, 01217 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40913
vertreten durch den Geschäftsführer Ronny Timmreck
vertreten durch den Geschäftsführer Norman Huber
ergeht am 23.09.2024 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 21.12.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 17.09.2024 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen. Auf die zutreffende Berechnung im Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.09.2024 wird Bezug genommen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV von ... EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV n.F. : von den ersten ... EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin ... EUR (40 % von ... EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV .F. : von dem Mehrbetrag bis zu ... EUR der Insolvenzmasse 26 % , mithin ... EUR (26 % von ... EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV n.F. : von dem Mehrbetrag bis zu ... EUR der Insolvenzmasse 7,5 % , mithin ... EUR (7,5 % von ... EUR)
gemäß § 2 I Nr. 4 InsVV n.F. : von dem Mehrbetrag bis zu ... EUR der Insolvenzmasse 3,3 % , mithin ... EUR (3,3 % von ... EUR)
gemäß § 2 I Nr. 5 InsVV : von dem Mehrbetrag bis zu ... EUR der Insolvenzmasse 2,2 % , mithin ... EUR (2,2 % von ... EUR).
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin ... EUR (25 % von ... EUR).
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Vergütungswert beträgt mithin ... EUR.
An Auslagen wurden nach § 8 Abs. 3 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV je ... EUR pro Monat, mithin ... EUR für 2 Monate, antragsgemäß festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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