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Insolvenzprofil
Dental-Prothetik Schmedding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Drakenkamp 15, 48565 Steinfurt
Handelsregister
Amtsgericht Steinfurt HRB 1304
EUID
DER2706.HRB1304
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
71 IN 73/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antragseingang
09.12.2025
Eröffnung
01.02.2026 , 10:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.04.2026
Berichtstermin
30.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung von Zahnersatz und aller zur Versorgung von Kieferanomalie notwendigen Apparaturen. Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art abschließen, welche der Erreichung dieses Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar dienen; sie kann insbesondere auch bestehende Geschäfte gleicher oder ähnlicher Art erwerben oder sich an solchen beteiligen. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Münster hat am 01.02.2026 um 10:05 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dental-Prothetik Schmedding GmbH eröffnet. Das Verfahren ist aufgrund des am 09.12.2025 eingegangenen Antrags der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Betriebswirt Ulrich Zerrath ernannt worden. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.04.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 30.04.2026. Die Unterlagen zur Einsicht werden ab dem 16.04.2026 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Schuldnerin die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dental-Prothetik Schmedding GmbH ist am 01.02.2026 um 10:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag war am 09.12.2025 eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Betriebswirt Ulrich Zerrath ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dental-Prothetik Schmedding GmbH ist am 01.02.2026 um 10:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag war am 09.12.2025 eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Betriebswirt Ulrich Zerrath ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 09.04.2026. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 30.04.2026. Ab dem 16.04.2026 werden die Forderungstabelle und Unterlagen zur Einsicht niedergelegt. Ein späterer Beschluss vom 10.07.2026 setzt die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters fest, was darauf hindeutet, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung noch ein vorläufiger Verwalter tätig war oder die Festsetzung nachträglich erfolgt ist. Die Vergütungsgrundlage beträgt 48.818,84 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 73/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1304 eingetragenen Dental-Prothetik Schmedding GmbH, Drakenkamp 15, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Schmedding, Drakenkamp 17, 48565 Steinfurt
wird we…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 73/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1304 eingetragenen Dental-Prothetik Schmedding GmbH, Drakenkamp 15, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Schmedding, Drakenkamp 17, 48565 Steinfurt
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 10:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.12.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 30.04.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 16.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
71 IN 73/25
Amtsgericht Münster, 01.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 73/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1304 eingetragenen Dental-Prothetik Schmedding GmbH, Drakenkamp 15, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Schmedding, Drakenkamp 1…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 73/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1304 eingetragenen Dental-Prothetik Schmedding GmbH, Drakenkamp 15, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Schmedding, Drakenkamp 17, 48565 Steinfurt
Insolvenzverwalter: Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung beträgt 48.818,84 EUR
Es ist die Regelvergütung gem. §§ 10, 2 Abs. 2 S. 1 InsVV festgesetzt worden.
Die Auslagen sind pauschaliert auf Grundlage des § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt worden.
Ferner ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
71 IN 73/25
Amtsgericht Münster, 10.07.2026
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