Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Der Party Löwe GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 202143
EUID
DEP2305.HRB202143
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
682/23 - 5 -
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 10:01 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.02.2024
Berichtstermin
14.03.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
14.03.2024 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung
23.01.2025 , 10:05 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 01.02.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der Party Löwe GmbH & Co. KG eröffnet worden. Der Sachwalter ist Rechtsanwalt Jan Ockelmann. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 29.02.2024 bei dem Sachwalter anzumelden. Am 14.03.2024 findet eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin beim Amtsgericht Hannover statt, in der über die Person des Sachwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere Verfahrensschritte entschieden wird.
Am 01.02.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der Party Löwe GmbH & Co. KG eröffnet worden. Sachwalter ist Rechtsanwalt Jan Ockelmann. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 29.02.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin war für den 14.03.2024 angesetzt. Später wu…
Am 01.02.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der Party Löwe GmbH & Co. KG eröffnet worden. Sachwalter ist Rechtsanwalt Jan Ockelmann. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 29.02.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin war für den 14.03.2024 angesetzt. Später wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 23.01.2025 bestimmt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters, insbesondere den Abschluss eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtsstreits, zu beschließen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 682/23 - 5 -: Über das Vermögen der Der Party Löwe GmbH & Co. KG, Augsburgerstraße 2, 30880 Laatzen, vertr. d.: 1. Der Party Löwe Verwaltungs GmbH, Augsburger Straße 2, 30880 Laatzen, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Hüttmann, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 10:01 Uhr das In…
910 IN 682/23 - 5 -: Über das Vermögen der Der Party Löwe GmbH & Co. KG, Augsburgerstraße 2, 30880 Laatzen, vertr. d.: 1. Der Party Löwe Verwaltungs GmbH, Augsburger Straße 2, 30880 Laatzen, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Hüttmann, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 10:01 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Jan Ockelmann, Hindenburgstr. 2-4, 30175 Hannover, Tel.: 0511 9824850, Fax: 0511 9824852.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.02.2024 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 14.03.2024, 10:00 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 01.02.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
910 IN 682/23 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der Party Löwe GmbH & Co. KG, Augsburgerstraße 2, 30880 Laatzen (AG Hannover, HRB 202143), vertr. d.: 1. Der Party Löwe Verwaltungs GmbH, Augsburger Straße 2, 30880 Laatzen, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Hüttmann, (Ges…
910 IN 682/23 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Der Party Löwe GmbH & Co. KG, Augsburgerstraße 2, 30880 Laatzen (AG Hannover, HRB 202143), vertr. d.: 1. Der Party Löwe Verwaltungs GmbH, Augsburger Straße 2, 30880 Laatzen, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Hüttmann, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 23.01.2025, 10:05 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert
Der konkrete Vergleichsinhalt ist in der Insolvenzakte für die Verfahrensbeteiligten einsehbar.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 08.01.2025
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