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Insolvenzprofil
Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRA 110964
EUID
DEP2613.HRA110964
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 61/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.08.2025 , 12:45 Uhr
Eröffnung
01.10.2025 , 08:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.11.2025
Berichts- und Prüfungstermin
18.12.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, ist am 05.08.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelvermann. Das Insolvenzverfahren ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 20.11.2025 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 18.12.2025 um 10:00 Uhr im Saal 219 des Amtsgerichts Cuxhaven statt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 05.08.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann bestellt worde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 05.08.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 20.11.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) ist für den 18.12.2025 anberaumt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Fragen des Verfahrens entschieden werden. Zudem wurde den Schuldnerinnen und Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben.
Am 05.08.2025 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.10.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. D…
Am 05.08.2025 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.10.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.11.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Am 18.12.2025 findet um 10:00 Uhr im Amtsgericht Cuxhaven der Berichts- und Prüfungstermin statt. In diesem Termin wird über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Verfahrensschritte entschieden. Am 16.09.2026 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Am 12.10.2026 sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Berechnungsmasse beträgt 69.387,14 EUR. Es wurden Zuschläge für Sanierungsbemühungen, Arbeitnehmerangelegenheiten und Betriebsfortführung gewährt. Der festgesetzte Gesamtbetrag ist der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 61/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), ist am 05.08.2025 um 12:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeo…
12 IN 61/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), ist am 05.08.2025 um 12:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann, Schillerstr. 10, 28195 Bremen, Tel.: 0421-337790, Fax: 0421-33779-44, E-Mail: insolvenz@dr-stankewitz.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 05.08.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 61/25 : Über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), ist am 01.10.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann, S…
12 IN 61/25 : Über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), ist am 01.10.2025 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann, Schillerstr. 10, 28195 Bremen, Tel.: 0421-337790, Fax: 0421-33779-44, E-Mail: insolvenz@dr-stankewitz.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.11.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 18.12.2025, 10:00 Uhr, Saal 219, Erweiterungsbau, Deichstr. 12 a, 27472 Cuxhaven eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 01.10.2025
Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.amtsgericht-cuxhaven.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz/datenschutz-in-der-justiz-137730.html.
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 61/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzg…
12 IN 61/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 16.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 61/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann festges…
12 IN 61/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dieter Hildebrandt, Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG, Lindenallee 29 A, 27612 Loxstedt, vertr. d. d. Kommanditisten Ingo Antons (AG Tostedt, HRA 110964), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lutz Orgelmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 69.387,14 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es wurden folgende Zuschläge für Tätigkeiten gewährt, die zu einer erheblichen Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Vergleich zu einem Regelverfahren geführt haben:
a. 60 % für Sanierungsbemühungen die der vorläufige Insolvenzverwalter unmittelbar nach seiner Bestellung vorgenommen hat. Es wurden intensive Gespräche mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin geführt, geeignete regionale Investoren gesucht und potenzielle Käufer angesprochen. Trotz intensiver Bemühungen wurden keine konkreten Kaufangebote abgegeben, so dass eine interne Sanierungsmöglichkeit ausgelotet wurde, nachdem die Söhne des Geschäftsführers Interesse bekundet hatten. In diesem Zusammenhang wurden umfangreiche Gespräche mit den Interessenten, den wesentlichen Geschäftspartnern und dem Vermieter geführt. Hinsichtlich der Finanzierung der übertragenen Sanierung mussten ergänzende Auskünfte zur Verfügung gestellt werden.
b. 10 % für Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeld. Zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde die Zustimmung der Agentur für Arbeit eingeholt. Es wurden Abtretungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern und Verträge mit dem Vorfinanzierer erstellt. Ferner wurden Mitarbeiterversammlungen und Informationsveranstaltungen durchgeführt. Daneben wurden zahlreiche telefonische Einzelgespräche mit den Arbeitnehmern geführt.
c. 18,50 % für die Betriebsfortführung für einen Zeitraum von fast 2 Monaten. Es fand ein regelmäßiger Austausch mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin statt, die weitere Leistungsfähigkeit wurde sichergestellt, eine Liquiditätssteuerung musste erstellt werden, ein Bestell- und Freigabeprozess wurde eingerichtet sowie die Aufträge geprüft und freigegeben.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 2.669,21 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 20 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 5.735,17 EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 5.561,67 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 4.449,33 EUR auf insgesamt 10.011,00 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 4.275,83 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 4.275,83 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 18,50 % ergibt.
In der Gesamtschau wurden Zuschläge von insgesamt 75 % gewährt, da ein Insolvenzservice mit der Ausführung der Lohnabrechnungen sowie der Begleitung der Insolvenzgeldthematik beauftragt wurde und dies mit einer Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters verbunden war.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 12.10.2026
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