Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Royal Fresh Fish GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRB 208658
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEP2613.HRB208658
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 78/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.08.2025 , 12:00 Uhr
Eröffnung
01.10.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
13.11.2025
Berichtstermin
11.12.2025 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
11.12.2025 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Import, die Produktion, die Verarbeitung, der Handel, der Verkauf und der Export von Fisch und Meeresfrüchten, insbesondere von frischem oder aufgetautem Fischprodukten, einschließlich Hilfs- und Nebengeschäften sowie alle hiermit unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Import & Export
Geschäftstätigkeit
Import, Produktion, Verarbeitung, Handel und Export von Fisch und Meeresfrüchten
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH wurde am 05.08.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat am 06.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen und künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 13.11.2025 schriftlich anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 11.12.2025 statt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 05.08.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist Dr. Berner auch al…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 05.08.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist Dr. Berner auch als endgültiger Insolvenzverwalter tätig. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 13.11.2025 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 11.12.2025 angesetzt. Am 06.10.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Das ursprünglich angeordnete mündliche Verfahren ist aufgehoben worden. Eine Frist zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters endet zwei Wochen nach Wirksamwerden der Bekanntmachung vom 14.07.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 05.08.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Eröffnung des Verfahrens ist Herr Berner auch …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH ist am 01.10.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 05.08.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Eröffnung des Verfahrens ist Herr Berner auch zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 13.11.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 11.12.2025 angesetzt. Am 06.10.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind am 16.09.2026 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), ist am 05.08.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustim…
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), ist am 05.08.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322739 0, Fax: 0421-322739 200 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 05.08.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 78/25 : Über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), ist am 01.10.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322739 0, Fax: 042…
12 IN 78/25 : Über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), ist am 01.10.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322739 0, Fax: 0421-322739 200.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.11.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 11.12.2025, 10:30 Uhr, Saal 219, Erweiterungsbau, Deichstr. 12 a, 27472 Cuxhaven eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 02.10.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), hat der Insolvenzverwalter am 06.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masse…
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), hat der Insolvenzverwalter am 06.10.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Cuxhaven, 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des …
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetz…
12 IN 78/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Royal Fresh Fish GmbH, Neufelder Straße 37 - 41, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 208658), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 153,67 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 523.007,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es wurden Zuschläge für Tätigkeiten gewährt, die von einem Regelverfahren abweichen und mit einer erheblichen Mehrarbeit für den vorläufigen Verwalter verbunden waren:
20 % für die Sanierungsbemühungen. Es wurden Sanierungsoptionen geprüft und Kontakt mit 108 potentiellen Investoren aufgenommen, an die Informationen weitergeben wurden. Rückmeldungen wurden analysiert und ausgewertet.
10 % für die Organisation eines Massekredits, da aufgrund der angespannten Liquidität ein großer Handlungsdruck bestand. Es wurden Verhandlungen mit der dänischen Muttergesellschaft aufgenommen.
20 % für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten. Es waren 35 eigene und 15 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf einer Betriebsversammlung wurden diese über die Stellung des Insolvenzantrags und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen informiert und umfassend über den Ablauf des Insolvenzverfahrens, die aktuelle Unternehmenssituation und die geplanten Maßnahmen aufgeklärt. Wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde Kontakt mit einer Sparkasse aufgenommen und der Antrag bie der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht. Die Arbeitgeberfunktion wurde übernommen, Kündigungen bzw. Freistellungen ausgesprochen.
20 % für die Prüfung komplexer Rechtsfragen im Lebensmittelrecht, da ein besonderes Regelwerk bei dem Handel mit frischem sowie tiefgekühlter Seafood zu beachten war. Dies war mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden. Es war sicherzustellen und zu überwachen, dass die besonderen Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb erfüllt waren. Kontrollberichte wurden eingehend geprüft.
15 % für die Auseinandersetzungen mit der Factoringspartnerin der Schuldnerin. Es wurde eine vertraglich vereinbarte Globalzession geltend gemacht, die streitig war. Daher wurde eine Treuhandvereinbarung verhandelt.
15 % für Auslandsbezug, da die Schuldnerin international tätig war. Es bestanden internationale Kundenkontakte sowie Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten im Ausland, vor allem in Dänemark, Norwegen, Niederlande und Frankreich. Der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter waren ebenfalls im Ausland ansässig. Die Korrespondenz erfolgte zumeist in englischer Sprache. Für die Geschäftsbeziehungen galt vielfach ausländisches Recht, was gesonderte Prüfungen erforderte.
10 % wegen der mangelnden Mitwirkung des Geschäftsführers und der aufwendigen Vermögensermittlung. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden Unterlagen nicht oder nur lückenhaft eingereicht. Bei der ersten Ortsbegehung wurden nicht alle Informationen erteilt bzw. Informationen zu der gelagerten Ware vorenthalten.
43,67 % für die Betriebsfortführung mit 35 Arbeitnehmern und 15 Leiharbeitern. Die vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten wurden ausgewertet. Es wurde ein Ertrags- und Liquiditätsplan erarbeitet. Es fand ein sehr detailliertes Controlling der wöchentlich aktualisierten Finanzplanung statt. Es wurden zeitintensive Preisverhandlungen geführt. Aufgrund der vorgefundenen Tiefkühlware und dem Risiko eines hohen Preisverfalls bestand ein schneller Verwertungsdruck. Es wurden intensive Verhandlungen mit dem Lagerhalter wegen offener Forderungen geführt. Es fand ein nahezu täglicher Austausch mit dem Unternehmen, den Mitarbeitern und der Leiterin der Finanzen statt.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 127.402,43 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 43,67 % ergibt.
In der Gesamtschau wird ein Zuschlag von insgesamt 110 % als angemessen erachtet, da sich die Tätigkeiten für einzelne zuschlagsrelevante Bereiche, wie z. B. Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Auslandbezug, komplexe Rechtsfragen, überschnitten haben und eine Doppelberücksichtigung nicht möglich ist. Ferner wurden Angelegenheiten in den Bereichen Investorenprozess, betriebswirtschaftliche Beratung/Controlling, arbeitsrechtliche Beratung, Lohnbuchhaltung und Insolvenzgeldvorfinanzierung delegiert. Dies führte zwar zu keiner vollständigen Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters, hat jedoch dennoch eine Kürzung der beantragten Zuschläge zur Folge.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 16.09.2026
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