Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
digitalis media GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Mombacher Straße 52, 55122 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 48594
EUID
DET2304V.HRB48594
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
134/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch
Kanzlei
BGP Insolvenzverwalter
Adresse
Kaiserstraße 39, 55116 Mainz
Telefon
06131/3337960
E-Mail
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung / Einstellung
21.08.2025
Prüfungstermin
03.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Dienstleistungen der neuen Kommunikation, disziplinen- und medienübergreifend in Strategie, Kreation, Technologie, Content und Media.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch hat die Schlussverteilung angekündigt und dem Gericht gemäß § 188 InsO den verfügbaren Massebestand sowie die Insolvenzforderungen angezeigt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Amtsgerichts Mainz festgesetzt worden. Es wurde beschlossen, die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Ein besonderer Prüfungstermin ist auf den 03.09.2025 bestimmt. Die Gläubigerversammlung am 21.08.2025, die sich ursprünglich auf die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse bezog, wurde in diesen Termin vertagt. Einwendungen gegen die nachträgliche Forderungsprüfung sind bis zum 03.09.2025 bei Gericht einzureichen. Der Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung war der 21.08.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel, Friedrichsheck 18, 55442 Stromberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entsch…
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel, Friedrichsheck 18, 55442 Stromberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel, Friedrichsheck 18, 55442 Stromberg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschä…
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel, Friedrichsheck 18, 55442 Stromberg, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mainz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch, c/o BGP Insolvenzverwalter, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3337960, Fax: 06131/3337961, E-Mail: mail@bgp-insol.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 13.371,09 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 429.462,96 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Mainz, 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel, Friedrichsheck 18, 55442 Stromberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, i…
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel, Friedrichsheck 18, 55442 Stromberg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 21.08.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 2.700,00 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs…
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 78 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 06.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahre…
280 IN 134/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der digitalis media GmbH, Mombacher Straße 52, 55122 Mainz (AG Mainz, HRB 48594), vertr. d.: Fabian Sascha Wolfgang Pregel (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 03.09.2025 bestimmt.
Die Gläubigerversammlung am 21.08.2025 bzgl. der Einstellung gem. 207 InsO wird im Termin vertagt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 06.08.2025
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