Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IndustrieService Odermatt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 64206
EUID
DET3104V.HRB64206
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 240/20 LU
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael C. Bohlander
Termine & Fristen
Einsichtnahme Forderungsverzeichnis
23.07.2025
Prüfungstermin
30.07.2025
Schlusstermin
15.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz und alle damit zusammenhängende Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IndustrieService Odermatt GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei die Forderungen am 30.07.2025 geprüft werden sollen. Die Tabelle nebst Anmeldungen lag ab dem 23.07.2025 zur Einsichtnahme aus. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael C. Bohlander beantragte die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger sowie späterer Insolvenzverwalter. Das zugrunde zu legenden Vermögen betrug zunächst 50.454,50 € und später für die Schlussrechnung 65.272,76 €. Die Regelvergütung wurde auf Basis der InsVV ermittelt. Mit Beschluss vom 28.10.2025 wurde die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren sowie der Termin zur Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen ist für den 15.12.2025 bestimmt. Zur Verteilung kommende Masse beträgt 20.189,04 €, zu berücksichtigende Forderungen belaufen sich auf 34.053,06 €.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 240/20 LU
27.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worm…
3 b IN 240/20 LU
27.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael C. Bohlander
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 30.07.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 23.07.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 240/20 LU
28.10.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worm…
3 b IN 240/20 LU
28.10.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 29.08.2025 50.454,50 €.
Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten:
Betriebs- und Geschäftsausstattung = 10.813,76 €
Einzug Sicherungsvorbehalte Fa. Essenpreis = 37.362,31 €
Bankguthaben = 1.416,39 €
Vorsteuererstattung aus der festzusetzeden Verwaltervergütung = 862,04 €
Summe: 50.454,50 €.
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert 16.281,82 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 € Insolvenzmasse 40% (x €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% (x €), vom Mehrbetrag bis 250.000 € 7% (x €) usw.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit eine Vergütung in Höhe von 25 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 240/20 LU
28.10.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführe…
3 b IN 240/20 LU
28.10.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 29.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt vorliegend 65.272,76 €.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach der Berechnung des Insolvenzverwalters 4.277,82 €. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 69.550,58 €.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von x €.
Die Vergütung ist nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Regelvergütung ist als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Es handelt sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV sind nicht ersichtlich.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die vom Verwalter berechnete 30%-ige Auslagenpauschale entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte für Zeiten verminderten Aufwands liegen nicht vor.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 7 InsVV.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, ist dem Insolvenzverwalter die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 240/20 LU: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung…
3 b IN 240/20 LU: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Montag, den 15.12.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 240/20 LU
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die S…
3 b IN 240/20 LU
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 20.189,04 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 34.053,06 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 240/20 LU; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin), , ist am 14.07.2026 gemäß § 200 Insolv…
3 b IN 240/20 LU; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin IndustrieService Odermatt GmbH, Hafenstraße 25, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64206),
vertreten durch:
Stefanie Odermatt, Obere Hauptstraße 48, 67551 Worms, (Geschäftsführerin), , ist am 14.07.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Nachtragsverteilung wegen eines Steuererstattungsguthabens aus insolvenzverstrickten Veranlagungszeiträumen wird angeordnet. Daraus zufließende Mittel sind zunächst zur vollständigen Deckung der Verfahrenskoste zu verwenden; bevor eine Ausschüttung an die Verfahrensgläubiger erfolgt.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 14.07.2026
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