Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DiRu GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 89272
EUID
DEM1201.HRB89272
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 647/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer
Adresse
Wittener Straße 56, 44789 Bochum
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
26.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DiRu GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 89272, ist im Stadium des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Schlussrechnung vorgelegt. Ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung ist auf den 26.08.2024 bestimmt. In dieser Versammlung soll die Schlussrechnungslegung des vorläufigen Verwalters erörtert sowie die Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, die bis zum 26.08.2024 bei Gericht eingehen muss. Die Schlussrechnung, der Vergütungsantrag und die Belege liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum aus. Das Amtsgericht Bochum hat die Bekanntmachung am 19.07.2024 veröffentlicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DiRu GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, hat sein Amt vom 18.08.2023 bis zum 30.08.2024 ausgeübt. Das Amtsgericht Bochum hat am 30.08.2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Erhöhun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DiRu GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, hat sein Amt vom 18.08.2023 bis zum 30.08.2024 ausgeübt. Das Amtsgericht Bochum hat am 30.08.2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % angeordnet wurde. Zudem wurde ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung und zur Anhörung über die Festsetzung der Vergütung auf den 26.08.2024 bestimmt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zu diesem Stichtag.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 89272 eingetragenen DiRu GmbH, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Nils Juchner, Werner Hellweg 388, 44894 Boc…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 89272 eingetragenen DiRu GmbH, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Nils Juchner, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum und Herrn Sebastian Eckert, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aulinger Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Josef-Neuberger-Straße 4, 44787 Bochum
wird ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des vorläufigen Verwalters,
zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bestimmt auf den
26.08.2024
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Eine eventuelle Stellungnahme muss bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sein.
Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Vergütungsantrag und die Belege liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 aus.
80 IN 647/23
Amtsgericht Bochum, 19.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 89272 eingetragenen DiRu GmbH, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Nils Juchner, Werner Hellweg 388, 44894 Boc…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 89272 eingetragenen DiRu GmbH, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Nils Juchner, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum und Herrn Sebastian Eckert, Werner Hellweg 388, 44894 Bochum
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aulinger Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Josef-Neuberger-Straße 4, 44787 Bochum
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Wittener Straße 56, 44789 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren.
G r ü n d e
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.08.2023 bis zum 30.08.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.03.2024 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 eingesehen werden.
80 IN 647/23
Amtsgericht Bochum, 30.08.2024
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