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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Jeweils deutschlandweit - die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundbesitz und Darlehen, - die Beratung Dritter über Versicherungen, - im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes in der am 29.08.2014 gültigen Fassung die Anlageberatung und Finanzanlagenvermittlung (Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen) zu Anteilen und Aktien an in- und ausländischen offenen und geschlossenen Investmentvermögen und offenen und geschlossenen EU-Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes in der am 29.08.2014 gültigen Fassung; sowie die Einbringung sonstiger nicht erlaubnispflichtiger Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Gelder, Anteilscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen. Rechtsgeschäfte, die den rechts- und/oder steuerberatenden Berufen vorenthalten sind, sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DM DEUTSCHES MAKLERHAUS AG, vertreten durch den Vorstand Vogl Harald, ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 21.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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