Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
docfit GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 109586
EUID
DEB8535.HRB109586
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
70 IN 209/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Fischer
Adresse
Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
10.04.2024
Einsichtnahme Fristende
13.06.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
18.06.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, hat am 10.04.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 82.910,63 EUR zugrunde. Die Verfahrensbeteiligten hatten die Möglichkeit, den Antrag bis zum 13.06.2024 einzusehen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.06.2024 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Andreas Fischer als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 10.04.2024 hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Andreas Fischer als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 10.04.2024 hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, der Berechnungsmasse in Höhe von 82.910,63 EUR zugrunde liegend. Die Antragunterlagen konnten bis zum 13.06.2024 eingesehen werden. Mit Beschluss vom 18.06.2024 hat das Amtsgericht Karlsruhe die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, hat am 10.04.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung u…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, hat am 10.04.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 82.910,63 EUR zugrunde. Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Antrag geprüft und die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines um 48 % erhöhten Regelsatzes gemäß InsVV. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung sind als sofortige Beschwerde oder Erinnerung innerhalb von zwei Wochen möglich.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, hat am 10.04.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung u…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, hat am 10.04.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Berechnungsmasse lag ein Vermögenswert in Höhe von 82.910,63 EUR zugrunde. Der Antrag war bis zum 13.06.2024 durch Verfahrensbeteiligte unter Nachweis des Akteneinsichtsrechts einsehbar. Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.06.2024 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Gestattung, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, hat am 10.04.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der docfit GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich, ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, hat am 10.04.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Der Antrag kann bis zum 13.06.2024 durch Verfahrensbeteiligte eingesehen werden. Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.06.2024 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis einer Berechnungsmasse in Höhe von 82.910,63 EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt die Erlaubnis, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 209/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
docfit GmbH, Grombacher Straße 77, 75045 Walzbachtal, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109586
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andr…
70 IN 209/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
docfit GmbH, Grombacher Straße 77, 75045 Walzbachtal, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109586
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Fischer Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag vom 10.04.2024 liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 82.910,63 EUR zugrunde. Auslagen werden in Gesamthöhe von X EUR geltend gemacht.
Der Antrag kann bis zum 13.06.2024 durch Verfahrensbeteiligte eingesehen werden. Das Akteneinsichtsrecht ist nachzuweisen.
Um vorherige telefonische Terminsabsprache wird gebeten.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 13.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 209/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
docfit GmbH, Grombacher Straße 77, 75045 Walzbachtal, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 109586
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen d…
70 IN 209/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
docfit GmbH, Grombacher Straße 77, 75045 Walzbachtal, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Dieter Tschersich
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 109586
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 82.910,63 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 48 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.04.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 48 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 18.06.2024
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