Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hertweck Wohnideen GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ettlinger Straße 27, 76137 Karlsruhe
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 709926
EUID
DEB8535.HRA709926
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
70 IN 1068/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Lucas Hertweck
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
21.05.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hertweck Wohnideen GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wird aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss eines Vergleichs mit Herrn Lucas Hertweck verfahren. Der Vergleich sieht vor, dass Herr Lucas Hertweck 61.113,22 Euro an die Insolvenzmasse zur Abgeltung der gegen ihn geltend gemachten Anfechtungsansprüche in Höhe von 122.826,44 Euro zahlt. Zusätzlich sollen eventuell aus dem Freiwerden des restlichen Avals über 31.003,43 Euro noch entstehende Anfechtungsansprüche abgegolten werden. Das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO ist angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 21.05.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben werden. Gegen den Beschluss findet die Erinnerung binnen einer Frist von zwei Wochen statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 1068/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hertweck Wohnideen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lucas Hertweck Verwaltungs GmbH, Ettlinger Straße 27, 76137 Karlsruhe, diese vertreten durch den Geschäftsführer Lucas Hertweck
Registergericht: Amtsgericht Mannheim …
70 IN 1068/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hertweck Wohnideen GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lucas Hertweck Verwaltungs GmbH, Ettlinger Straße 27, 76137 Karlsruhe, diese vertreten durch den Geschäftsführer Lucas Hertweck
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 709926
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den
Abschluss eines Vergleichs mit Herrn Lucas Hertweck mit folgendem Inhalt: "Herr Lucas Hertweck zahlt 61.113,22 € an die Insolvenzmasse zur Abgeltung der gegen ihn geltend gemachten Anfechtungsansprüche i. H. v. 122.826,44 € sowie eventuell aus dem Freiwerden des restlichen Avals über 31.003,43 € noch entstehender Anfechtungsansprüche."
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.05.2024 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 15.04.2024
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