Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dogru Cosmetic Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hugo-Junkers-Straße 15, 50259 Pulheim
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 134870
EUID
DEM1201.HRB134870
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70c IN 100/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2026 , 11:20 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.07.2026
Prüfungstermin
27.08.2026
Gläubigerversammlung
23.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel (einschließlich Im- und Export) mit Waren aller Art, insbesondere aber mit Parfüms, Kosmetikprodukten, Luftbefeuchtern mit Düften, Duftwasser, Kerzen und mit allen artverwandten Produkten durch den Betrieb von stationären Geschäften wie durch das Internetgeschäft
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 01.06.2026 um 11:20 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Dogru Cosmetic Germany GmbH eröffnet. Das Verfahren ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eingeleitet worden. Der erste maßgebliche Eröffnungsantrag ist am 21.01.2026 bei Gericht eingegangen. Zugleich werden die Verfahren 70c IN 100/26, 70c IN 8/26 und 70c IN 51/26 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Nowak ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.07.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie in Anspruch nehmen. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 27.08.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.08.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen.
Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Dogru Cosmetic Germany GmbH ist am 01.06.2026 um 11:20 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Köln eröffnet worden. Zugleich wurden die Verfahren 70c IN 100/26, 70c IN 8/26 und 70c IN 51/26 verbunden. Der erste maßgebliche Eröffnungsantrag…
Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Dogru Cosmetic Germany GmbH ist am 01.06.2026 um 11:20 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Köln eröffnet worden. Zugleich wurden die Verfahren 70c IN 100/26, 70c IN 8/26 und 70c IN 51/26 verbunden. Der erste maßgebliche Eröffnungsantrag ist am 21.01.2026 eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Nowak ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 27.07.2026. Ein Berichts- und Prüfungstermin entspricht dem Stichtag 27.08.2026, bis zu dem Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen können. Die Unterlagen werden ab dem 06.08.2026 zur Einsicht niedergelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden; der Betrag beläuft sich auf 29.579,64 Euro zuzüglich Pauschbetrag.
Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Dogru Cosmetic Germany GmbH ist am 01.06.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zugleich wurden die Verfahren 70c IN 100/26, 70c IN 8/26 und 70c IN 51/26 verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Nowak ernannt worden. Die Frist…
Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Dogru Cosmetic Germany GmbH ist am 01.06.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zugleich wurden die Verfahren 70c IN 100/26, 70c IN 8/26 und 70c IN 51/26 verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Nowak ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 27.07.2026. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 27.08.2026. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen. Eine besondere Gläubigerversammlung ist für den 23.09.2026 angesetzt, um über die Veräußerung des Betriebs im Ganzen (Asset Deal) an die MAD PARFUM GERMANY GmbH abzustimmen; der Kaufpreis beträgt 20.000,00 EUR zuzüglich 30.000,00 EUR zur Abgeltung wechselseitiger Ansprüche. Vorläufige Vergütungs- und Auslagenfestsetzungen sind ergangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 100/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 134870 eingetragenen Dogru Cosmetic Germany GmbH, Hugo-Junkers-Str. 15, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten dur…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 100/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 134870 eingetragenen Dogru Cosmetic Germany GmbH, Hugo-Junkers-Str. 15, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Duygu Dogru Sigar, und Herrn Mehmet Dogru
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2026, um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zugleich werden die Verfahren 70c IN 100/26 und 70c IN 8/26 und 70c IN 51/26 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Der erste maßgebliche Eröffnungsantrag (139 Abs. 2 InsO) ist am 21.01.2026 bei Gericht eingegangen.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Markus Nowak, Friesenplatz 17 a, 50672 Köln, Telefon: 02238/8458851, Fax: 02238 8458852.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.07.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 27.08.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
Veräußerung des Unternehmens/Betriebes im Ganzen (§ 160 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 InsO) und auch an Erwerber/Personen i.S.v. § 162 InsO bzw. an eine Gesellschaft, an der diese oder eine ihm nahestehende Person mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (§§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 162 InsO)
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.08.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70c IN 100/26
Amtsgericht Köln, 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 100/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 134870 eingetragenen Dogru Cosmetic Germany GmbH, Hugo-Junkers-Str. 15, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Duygu Dogru Sigar und H…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 100/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 134870 eingetragenen Dogru Cosmetic Germany GmbH, Hugo-Junkers-Str. 15, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Duygu Dogru Sigar und Herrn Mehmet Dogru
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren (Betriebsfortführung, schwierige Kommunikation, fehlende Unterlagen, Insolvengeldfinanzierung) ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 108,62 % und damit auf den Betrag von 29.579,64 € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
70c IN 100/26
Amtsgericht Köln, 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 100/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 134870 eingetragenen Dogru Cosmetic Germany GmbH, Hugo-Junkers-Str. 15, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Duygu Dogru Sigar, Hugo…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 100/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 134870 eingetragenen Dogru Cosmetic Germany GmbH, Hugo-Junkers-Str. 15, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Duygu Dogru Sigar, Hugo-Junkers-Str. 15, 50259 Pulheim und Herrn Mehmet Dogru, Hugo-Junkers-Str. 15, 50259 Pulheim
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Özcan und Dr. Saltas-Özcan, Venloer Straße 177, 50823 Köln
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 23.09.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Zustimmung zur Veräußerung des Betriebs im Ganzen (Asset deal) - Genehmigung des Asset Deals vom 01.06.2026 mit der MAD PARFUM GERMANY GmbH (Es wird ein Kaufpreis von 20.000,00 €. gezahlt Darüber hinaus zahlt die Käuferin zur Abgeltung wechselseitiger Ansprüche weitere 30.000,00 €.).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 06.08.2026 verwiesen.
Der Bericht mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann auf Antrag in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70c IN 100/26
Amtsgericht Köln, 02.09.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.