Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dolphin Capital 78. Projekt GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRA 202272
EUID
DEP2305.HRA202272
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
531 IN 35/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt
Termine & Fristen
Anhörung zur Schlussrechnung
23.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 78. Projekt GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt, hat die Schlussrechnung vorgelegt. Das Amtsgericht Bremen hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur Prüfung der Schlussrechnung erfolgt im schriftlichen Verfahren am 23.10.2024. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
531 IN 35/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 78. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202272), vertr. d.: 1. AS Elbe IX Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sven Lundehn, …
531 IN 35/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dolphin Capital 78. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202272), vertr. d.: 1. AS Elbe IX Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sven Lundehn, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (Liquidator), 2. Charles Smethurst, (persönlich haftende Gesellschafter), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 23.10.2024. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 12.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 24.09.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 531 IN 35/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dolphin Capital 78. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202272),
vertreten durch:
1. AS Elbe IX Beteiligungs Gmb…
Amtsgericht Bremen 24.09.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 531 IN 35/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Dolphin Capital 78. Projekt GmbH & Co. KG, In den Kolkwiesen 68, 30851 Langenhagen (AG Hannover, HRA 202272),
vertreten durch:
1. AS Elbe IX Beteiligungs GmbH, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Sven Lundehn, Kleine Waagestr. 1, 28195 Bremen, (Liquidator),
2. Charles Smethurst, (persönlich haftende Gesellschafter),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 782.892,78. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 105 % geltend gemacht, die im Rahmen der Gesamtschau für angemessen erachtet werden.
Der Gesamtzuschlag setzt sich wie folgt zusammen:
- 20 % für den deutlich erhöhten Aufwand zur Beschaffung, Sichtung und Ordnung der Geschäftsunterlagen. Der Umfang der Unterlagen lag weit über dem eines Normalverfahrens, zudem stellte sich die Sicherstellung und Auswertung der Daten als sehr schwierig heraus.
- 15 % aufgrund der unvollständigen und mangelhaften Buchhaltung, die die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich erschwert hat.
- 20 % für die vorherrschenden konzernbedingten Verflechtungen und der gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten. Aufgrund diverser Verflechtungen innerhalb des Konzerns waren Zahlungsflüsse, insbes. auch die zum Erwerb des Grundstücks der Schuldnerin, nur schwer bzw. gar nicht nachzuvollziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte sich zudem mit der sog. "Waschkorblage" beschäftigt.
- 15 % für einen erheblichen Mehraufwand in Bezug auf die Kommunikation mit Anlegern und Verfahrensbeteiligten sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Der vorläufige Insolvenzverwalter lies eine Homepage zur Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten entwickeln und musste intensive Pressearbeit leisten. Aufgrund vieler englischsprachiger Anleger erfolgte ein großer Teil der Kommunikation auf Englisch.
- 35 % für die Verwaltung des Grundstücks der Schuldnerin gem. § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV. Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters gestalteten sich im Rahmen der Grundstücksverwaltung aufgrund nicht vorgelegter Mietverträge, dem Eintreiben der Mieten, der zu reparierenden Gasleitung sowie weiterer Instandhaltungsarbeiten schwierig. Die erforderliche Vergleichsberechnung ergibt, dass der Überschuss aus der Hausverwaltung keine Massemehrung darstellt.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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