Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
doorout.com GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Frankfurter Straße 62, 36043 Fulda
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRA 5180
EUID
DEM1301.HRA5180
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 90/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff
Kanzlei
Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR
Adresse
Agnes-Huenninger-Str. 2-4, 36041 Fulda
Telefon
06 61 / 29 28 95-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.09.2024 , 14:15 Uhr
Gläubigerversammlung
30.01.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der doorout.com GmbH & Co. KG wurde am 05.09.2024 durch das Amtsgericht Fulda im Antragsverfahren eröffnet. Es ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, und Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragstellerin darf über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des Verwalters verfügen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt. Der vorläufige Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, das Unternehmen fortzuführen und zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und eine freie Masse ausreicht. Am 21.01.2025 hat das Gericht eine Gläubigerversammlung für den 30.01.2025 anberaumt. In dieser Versammlung soll über die Abänderung eines Beschlusses vom 09.01.2025 abgestimmt werden, der den Verkauf technischer Anlagen, Maschinen, der Domain doorout.com, des Onlineshops, des Kundenstamms sowie eines Fahrzeugs an die Kebasa GmbH vorsieht. Zudem soll das Warenlager verkauft werden. Der Kaufpreis ist teilweise sofort und teilweise ratenweise bis zum 30.05.2025 zu zahlen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 91 IN 90/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180), vertr. d.: 1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 21.…
Geschäfts-Nr.: 91 IN 90/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180), vertr. d.: 1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 21.01.2025 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Donnerstag, 30.01.2025, 10:00 Uhr, Saal 2.125, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda. Tagesordnung:
Beschlussfassung und Zustimmung zur Abänderung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 09.01.2025 wie folgt:
Die Gläubigerversammlung erteilt ihre Zustimmung zum Verkauf der im Unternehmen der doorout.com GmbH & Co. KG vorhandenen technischen Anlagen und Maschinen / Betriebs- und Geschäftsausstattung / Büroeinrichtung zu einem Betrag in Höhe von € 37.600,00 zuzüglich Umsatzsteuer, zum Verkauf der Domain doorout.com, des Onlineshops der doorout.com GmbH & Co. KG und des Kundenstammes / Goodwill der doorout.com GmbH & Co. KG zu einem Betrag in Höhe von € 20.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer, zum Verkauf des Fahrzeuges Mercedes-Benz Typ 308 CDl zu einem Betrag in Höhe von € 3.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Gläubigerversammlung erteilt ihre Zustimmung zum Verkauf des Warenlagers frei von Rechten der Lieferanten, wobei auf den durch lnventur ermittelten Warenbestand als Kaufpreis 20 % vom Nettoeinkaufspreis der doorout.com GmbH & Co. KG zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart werden soll.
Von dem geschuldeten Kaufpreis ist ein Betrag in Höhe von € 250.000,00 unmittelbar nach Vertragsschluss zu zahlen. Der restliche Kaufpreis ist ratenweise bis zum 30.05.2025 zu entrichten.
Der Verkauf der vorgenannten Vermögenswerte soll an die Kebasa GmbH erfolgen.
Im Übrigen bleibt der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 09.01.2025 bestehen.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 21.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
05.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Mar…
Amtsgericht Fulda
05.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 05.09.2024 um 14:15 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
6. ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO).
8. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Mazur
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
23.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Mar…
Amtsgericht Fulda
23.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
vorläufiger Verwalter: Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
wird der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 05.09.2024 am 23.09.2024 abgeändert.
Die dortige Regelung:
"Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters."
wird in Abstimmung und auf Anregung des vorläufigen Verwalters aufgehoben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
06.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Mar…
Amtsgericht Fulda
06.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
Die Anordnungen bezüglich der am 5.9.2024 um 14:15 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung durch RA Drik Ritzenhoff werden wir folgt erweitert:
1. Dem vorläufigen Verwalter wird ermöchtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen. Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin insoweit nicht mehr berechtigt ist über die Bankguthaben zu verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen darf.
2. Es wird ferner angeordnet, dass die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) aufgefordert werden nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten und direkte Zahlungen an die Schuldnerin verboten werden.
3. Der Schuldnerin wird verboten ohne Zustimmung des vorläufigen lnsolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufuermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
Darüber hinaus wird der vorläufige Insovenzverwalter gem. § 8 Abs. 3 lnso beauftragt, die gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 lnsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
G r ü n d e :
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter angeregten Ergänzungen dienen der Förderung des Verfahrens und Sicherung der Masse.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Mazur
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
16.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Mar…
Amtsgericht Fulda
16.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
Vorläufigen Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 16.09.2024 in Ergänzung zu den anordnenden Beschlüssen vom 05.09.2024 und 06.09.2024 beschlossen:
1.Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Die Anordnung erfolgt von Amtswegen in Ergänzung der Beschlüsse über die vorläufige Verwaltung vom 05.09.2024 und 06.09.2024 .
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
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