Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
doorout.com GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Frankfurter Straße 62, 36043 Fulda
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRA 5180
EUID
DEM1301.HRA5180
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 90/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.09.2024 , 14:15 Uhr
Eröffnung
01.12.2024 , 08:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.01.2025
Gläubigerversammlung
09.01.2025 , 09:30 Uhr
Gläubigerversammlung
30.01.2025 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist
27.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der doorout.com GmbH & Co. KG wurde am 05.09.2024 durch das Amtsgericht Fulda im Antragsverfahren eröffnet. Es ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, und Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragstellerin darf über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des Verwalters verfügen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt. Der vorläufige Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, das Unternehmen fortzuführen und zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und eine freie Masse ausreicht. Am 21.01.2025 hat das Gericht eine Gläubigerversammlung für den 30.01.2025 anberaumt. In dieser Versammlung soll über die Abänderung eines Beschlusses vom 09.01.2025 abgestimmt werden, der den Verkauf technischer Anlagen, Maschinen, der Domain doorout.com, des Onlineshops, des Kundenstamms sowie eines Fahrzeugs an die Kebasa GmbH vorsieht. Zudem soll das Warenlager verkauft werden. Der Kaufpreis ist teilweise sofort und teilweise ratenweise bis zum 30.05.2025 zu zahlen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der doorout.com GmbH & Co. KG wurde am 01.12.2024 vom Amtsgericht Fulda eröffnet, nachdem zuvor ab September 2024 vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Masse angeordnet worden waren. Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefor…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der doorout.com GmbH & Co. KG wurde am 01.12.2024 vom Amtsgericht Fulda eröffnet, nachdem zuvor ab September 2024 vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Masse angeordnet worden waren. Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.01.2025 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung fand am 09.01.2025 statt, in der unter anderem die Zustimmung zur Veräußerung von Vermögenswerten an die Kebasa GmbH gegeben wurde. Ein weiterer Termin für eine Gläubigerversammlung ist für den 30.01.2025 anberaumt. Die Frist zur Erhebung von Widersprüchen gegen angemeldete Forderungen endet am 27.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 91 IN 90/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180), vertr. d.: 1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 21.…
Geschäfts-Nr.: 91 IN 90/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180), vertr. d.: 1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer), hat das Gericht mit Beschluss vom 21.01.2025 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Donnerstag, 30.01.2025, 10:00 Uhr, Saal 2.125, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda. Tagesordnung:
Beschlussfassung und Zustimmung zur Abänderung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 09.01.2025 wie folgt:
Die Gläubigerversammlung erteilt ihre Zustimmung zum Verkauf der im Unternehmen der doorout.com GmbH & Co. KG vorhandenen technischen Anlagen und Maschinen / Betriebs- und Geschäftsausstattung / Büroeinrichtung zu einem Betrag in Höhe von € 37.600,00 zuzüglich Umsatzsteuer, zum Verkauf der Domain doorout.com, des Onlineshops der doorout.com GmbH & Co. KG und des Kundenstammes / Goodwill der doorout.com GmbH & Co. KG zu einem Betrag in Höhe von € 20.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer, zum Verkauf des Fahrzeuges Mercedes-Benz Typ 308 CDl zu einem Betrag in Höhe von € 3.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Gläubigerversammlung erteilt ihre Zustimmung zum Verkauf des Warenlagers frei von Rechten der Lieferanten, wobei auf den durch lnventur ermittelten Warenbestand als Kaufpreis 20 % vom Nettoeinkaufspreis der doorout.com GmbH & Co. KG zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart werden soll.
Von dem geschuldeten Kaufpreis ist ein Betrag in Höhe von € 250.000,00 unmittelbar nach Vertragsschluss zu zahlen. Der restliche Kaufpreis ist ratenweise bis zum 30.05.2025 zu entrichten.
Der Verkauf der vorgenannten Vermögenswerte soll an die Kebasa GmbH erfolgen.
Im Übrigen bleibt der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 09.01.2025 bestehen.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 21.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
05.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Mar…
Amtsgericht Fulda
05.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 05.09.2024 um 14:15 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
6. ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO).
8. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Mazur
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
23.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Mar…
Amtsgericht Fulda
23.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
vorläufiger Verwalter: Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
wird der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 05.09.2024 am 23.09.2024 abgeändert.
Die dortige Regelung:
"Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters."
wird in Abstimmung und auf Anregung des vorläufigen Verwalters aufgehoben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
06.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Mar…
Amtsgericht Fulda
06.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
Die Anordnungen bezüglich der am 5.9.2024 um 14:15 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung durch RA Drik Ritzenhoff werden wir folgt erweitert:
1. Dem vorläufigen Verwalter wird ermöchtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen. Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin insoweit nicht mehr berechtigt ist über die Bankguthaben zu verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen darf.
2. Es wird ferner angeordnet, dass die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) aufgefordert werden nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten und direkte Zahlungen an die Schuldnerin verboten werden.
3. Der Schuldnerin wird verboten ohne Zustimmung des vorläufigen lnsolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufuermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
Darüber hinaus wird der vorläufige Insovenzverwalter gem. § 8 Abs. 3 lnso beauftragt, die gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 lnsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
G r ü n d e :
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter angeregten Ergänzungen dienen der Förderung des Verfahrens und Sicherung der Masse.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Mazur
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
16.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Mar…
Amtsgericht Fulda
16.09.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
Vorläufigen Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 16.09.2024 in Ergänzung zu den anordnenden Beschlüssen vom 05.09.2024 und 06.09.2024 beschlossen:
1.Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Die Anordnung erfolgt von Amtswegen in Ergänzung der Beschlüsse über die vorläufige Verwaltung vom 05.09.2024 und 06.09.2024 .
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
01.12.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küp…
Amtsgericht Fulda
01.12.2024
Insolvenzgericht
91 IN 90/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
doorout.com GmbH & Co. KG, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 5180),
vertreten durch:
1. outdoor erleben.GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Martin Küpper, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,
wird heute, am 01.12.2024 um 08:05 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 03.09.2024 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich oder auf dem nach § 174 Abs. 4 S. 1 InsO eröffneten elektronischen Weg und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 03.01.2025,
b) dem Insolvenzverwalter gemäß § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:
Am Donnerstag, 09.01.2025, 09:30 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO (nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich).
2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
27.02.2025
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 InsO).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (03.01.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (27.02.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
* Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
* Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
* Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende, mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben der Schuldnerin im Antrag und aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 28.11.2024.
Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 3,304 Mio. €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt werden. Die freie Masse reicht laut Gutachten aus, die Verfahrenskosten zu decken.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848) international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
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