Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TECHNIK-GALERIE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 84096
EUID
DEM1201.HRB84096
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
115/23 T-3-8
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Kerstin Kampmann
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Beschluss Vergütung Festsetzung
20.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECHNIK-GALERIE GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.01.2025 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 4.327.447,42. Aufgrund besonderer Umstände wie fehlender Geschäftsunterlagen und nicht vorhandener Geschäftsführung wurde der Bruchteilsatz des vorläufigen Verwalters um 90% auf insgesamt 115% erhöht. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält zudem die Auslagenpauschale sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 115/23 T-3-8 In dem Insolvenzverfahren TECHNIK-GALERIE GmbH, Berner Straße 11, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84096),
vertreten durch:
Kerstin Kampmann, (Geschäftsführerin),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer…
810 IN 115/23 T-3-8 In dem Insolvenzverfahren TECHNIK-GALERIE GmbH, Berner Straße 11, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 84096),
vertreten durch:
Kerstin Kampmann, (Geschäftsführerin),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 4.327.447,42 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der fehlenden Geschäftsunterlagen und der nicht vorhandenen Geschäftsführung (30%), der inkriminierten Geschäftsführung (20%), der Arbeitnehmerangelegenheiten (20%), der Bearbeitung der Aus- und Absonderungsangelegenheiten (10%), der Prüfung der komplexen Rechtsfragen (10%) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 90% auf insgesamt 115%. Der vorläufige Verwalter verzichtet auf die Geltendmachung des Erhöhungstatbestandes der Abwicklung mehrerer Mietverhältnisse bzw. Betriebsstätten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Erhöhungstatbestände wird auf den Antrag des vorläufigen Verwalters vom 30.12.2024 Bezug genommen. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend. Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 20.01.2025
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