Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg OT Borna
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 30427
EUID
DEU1308.HRB30427
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 1945/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Jacobs
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
02.03.2023
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
06.02.2024
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
27.02.2026
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
23.04.2026
Einspruchsfrist Schlussrechnung
09.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Veranstaltung und Vermittlung von Reisen aller Art (Bus, Flug, Schiff, individuell), Personenbeförderung, Transportleistungen und touristischen Nebenleistungen, Organisation von Events, Shows, Konzerten und anderen Veranstaltungen, Fahrdiensttätigkeit mit Begleitung und Betreuung, Mietwagenbetrieb, Aus- und Weiterbildungstätigkeit einschließlich der Vermittlung von Dozenten, gewerblicher Güterkraftverkehr, Fahrzeughandel und -überführung sowie der Betrieb einer Fahrschule und die Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH ist am 02.03.2023 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Gläubigern bis zum 27.02.2026 Gelegenheit zum Widerspruch gegeben wurde. Das Verfahren ist nun in der Phase der Schlussverteilung angekommen. Der Schlusstermin und das weitere Verfahren werden im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Einspruchsmöglichkeiten gegen die Schlussrechnung, nicht verwertbare Gegenstände und das Schlussverzeichnis bestanden bis zum 09.06.2026. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist am 23.04.2026 festgesetzt worden. Für die Schlussverteilung sind Forderungen von 1.179.489,71 EUR zu berücksichtigen, wobei eine Masse von 29.559,00 EUR zur Verfügung steht. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Jacobs am 06.02.2024 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1945/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Grunzig
vertreten durch den Gesellschafter M…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1945/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Grunzig
vertreten durch den Gesellschafter Mirko Wadewitz
vertreten durch den Gesellschafter Rainer Schade
vertreten durch den Gesellschafter Torsten Schade
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 27.02.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1945/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Grunzig
vertreten durch den Gesellschafter M…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1945/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Grunzig
vertreten durch den Gesellschafter Mirko Wadewitz
vertreten durch den Gesellschafter Rainer Schade
vertreten durch den Gesellschafter Torsten Schade
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 09.06.2026 beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 1.179.489,71 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 29.559,00 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1945/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Grunzig
vertreten durch den Gesellschafter M…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1945/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Grunzig
vertreten durch den Gesellschafter Mirko Wadewitz
vertreten durch den Gesellschafter Rainer Schade
vertreten durch den Gesellschafter Torsten Schade
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 23.04.2026 festgesetzt auf:
Vergütung
XXXX EUR
Auslagen
XXXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXXX EUR
Gesamtbetrag
XXXX EUR
in Worten
XXXX XX/100 EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe
Das Verfahren wurde am 02.03.2023 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 10.11.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt XXXX EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXXX EUR.
Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV in Höhe von XXXX EUR zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von XX Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 10.11.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für XXXX bewirkte Zustellungen insgesamt XXXX EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1945/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Grunzig
vertreten durch den Gesellschafter M…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1945/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drive & Travel GmbH Fahren-Schulen-Reisen, Oschatzer Straße 25, 04758 Liebschützberg, Amtsgericht Leipzig , HRB 30427
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Grunzig
vertreten durch den Gesellschafter Mirko Wadewitz
vertreten durch den Gesellschafter Rainer Schade
vertreten durch den Gesellschafter Torsten Schade
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 06.02.2024 festgesetzt auf
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe
Rechtsanwalt Thomas Jacobs als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 22.12.2022 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.03.2023.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.11.2023 mit Ergänzung vom 13.12.2023 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 15 % der Regelvergütung. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 06.11.2023 mit Ergänzung vom 13.12.2023 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag in Höhe der beantragten 15 Prozent, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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