Die Verwaltung und der Betrieb von Krankenhäusern oder anderer Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von alten und/oder kranken Menschen einschließlich der dazugehörigen sonstigen Einrichtungen. Zweck der Gesellschaft ist es, unter Wahrung der Grundsätze des Deutschen Roten Kreuzes diese Einrichtungen ärztlich, pflegerisch, kaufmännisch und technisch als wirtschaftliche Einheit zu betreiben und dadurch eine bestmögliche und humane Versorgung von kranken und pflegebedürftigen Menschen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu erreichen. Die Gesellschaft darf Geschäftsführungs- und Geschäftsbesorgungsverträge mit Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von kranken und pflegebedürftigen Menschen abschließen und sich an solchen Einrichtungen beteiligen, die der Förderung einer leistungsfähigen Versorgung von kranken und pflegebedürftigen Menschen und einer wirtschaftlichen Betriebsführung dienen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz ist am 01.03.2025 um 08:00 Uhr durch das Amtsgericht Mainz eröffnet worden. Der Schuldner gehört zur Unternehmensgruppe DRK Trägergesellschaft Süd-West. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert aus Frankfurt am Main bestellt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 17.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) wird am 20.05.2025 um 14:00 Uhr im Amtsgericht Mainz abgehalten. In diesem Termin sollen die Gläubiger unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere wesentliche Verfahrensschritte entscheiden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 224/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 4164), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), erklärt sich das Amtsgericht Mainz für das Insolvenzverfahren ü…
280 IN 224/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 4164), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), erklärt sich das Amtsgericht Mainz für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Gemeinnützige Gesellschaft für Geriatrie und Rehabilitation mbH, Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis, Amtsgericht Saarbrücken HRB 24802 für zuständig, die der Unternehmensgruppe DRK Trägergesellschaft Süd-West angehört.
Amtsgericht Mainz, 07.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 224/24: Über das Vermögen der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 4164), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter…
280 IN 224/24: Über das Vermögen der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 4164), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 06974/748980, Fax: 06974/7489810, E-Mail: frankfurt@eckert.law.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.04.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 20.05.2025, 14:00 Uhr, Saal 16, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 05.03.2025
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