Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Auf der Steig 14, 55131 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 41674
EUID
DET2304V.HRB41674
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 23/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert
Adresse
Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main
Telefon
06974/748980
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.02.2025 , 12:00 Uhr
Eröffnung
01.05.2025 , 07:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.06.2025
Berichtstermin
17.07.2025 , 14:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 67 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung. Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer Gemeinnützigkeit alle Geschäfte betreiben, die der Verwirklichung des Gegenstandes des Unternehmens dienen. Sie kann hierzu insbesondere andere Unternehmen und Betriebe errichten oder mit Zustimmung des Deutschen Roten Kreuzes e.V.und des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, sofern ihre Haftung auf die Einlage begrenzt wird.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 06.02.2025 ist über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.05.2025 um 07:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigerausschuss hat Michael Schwering-Sohnrey als Vertreter des Betriebsrats sowie die SozialBank AG vertreten durch Herrn Frank Hoppen zu Mitgliedern gewählt, deren Vergütungen festgesetzt wurden. Forderungen sind bis zum 23.06.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 17.07.2025 um 14:30 Uhr anberaumt. Zudem wurde der Schuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben, dessen Vergütung und Auslagen ebenfalls festgesetzt wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Michael Schwering-Sohnrey, als Vertrete…
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Michael Schwering-Sohnrey, als Vertreter des Betriebsrats DRK Kamillus Klinik Ansbach festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Michael Schwering-Sohnrey, als Vertreter des Betriebsrats DRK Kamillus Klinik Ansbach die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds SozialBank AG vertreten durch…
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds SozialBank AG vertreten durch Herrn Frank Hoppen festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Auslagen
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied SozialBank AG vertreten durch Herrn Frank Hoppen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung …
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 23/25 : Über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 07:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Rai…
280 IN 23/25 : Über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 07:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 06974/748980, Fax: 06974/7489810, E-Mail: frankfurt@eckert.law.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.06.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 17.07.2025, 14:30 Uhr, Saal 16, Gebäude A, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 02.05.2025
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer E…
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 144 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 8.569.414,88 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Die Regelvergütung war gemäß § 3 Abs. 1 InsVV angemessen zu erhöhen.
a) Betriebsfortführung
Der Geschäftsbetrieb wurde während des gesamten vorläufigen Verfahrens fortgeführt. Dies erforderte eine laufende Liquiditätsüberwachung, die Sicherstellung der Lieferbeziehungen, umfangreiche organisatorische Maßnahmen sowie die Begleitung eines parallel geführten Investorenprozesses. Aufgrund des bereits in die Berechnungsgrundlage eingeflossenen Fortführungsüberschusses war nach der Rechtsprechung des BGH eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Danach verbleibt ein berücksichtigungsfähiger Zuschlag von 0,09.
b) Arbeitnehmerbelange/Insolvenzgeldvorfinanzierung
Die Schuldnerin beschäftigte 371 Arbeitnehmer. Die Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, die intensive Kommunikation mit der Belegschaft, die Durchführung zahlreicher Mitarbeiterversammlungen sowie Maßnahmen zur Sicherung von Schlüsselpersonal führten zu einem erheblichen, deutlich überdurchschnittlichen arbeitsrechtlichen und organisatorischen Mehraufwand. Ein Zuschlag von 0,40 ist angemessen.
c) Sanierungsbemühungen
Während des vorläufigen Verfahrens wurde ein strukturierter Investorenprozess durchgeführt. Mehrere Interessenten wurden betreut, Angebote ausgewertet und komplexe Vertragsverhandlungen geführt. Die hiermit verbundenen erheblichen Sanierungs- und Koordinierungsleistungen rechtfertigen einen Zuschlag von 0,50.
d) Vorläufiger Gläubigerausschuss
Die Einsetzung und fortlaufende Einbindung eines vorläufigen Gläubigerausschusses führte zu zusätzlichem Abstimmungs-, Berichts- und Dokumentationsaufwand. Hierfür ist ein Zuschlag von 0,10 angemessen.
e) Konzernverflechtung
Die Schuldnerin war in eine komplexe Unternehmensgruppe eingebunden. Die konzernrechtlichen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Verflechtungen sowie die parallele Bearbeitung weiterer Konzerninsolvenzverfahren verursachten einen zusätzlichen Prüfungs- und Abstimmungsaufwand. Hierfür ist ein Zuschlag von 0,10 gerechtfertigt.
f) Branchenspezifische Erschwernisse
Die Tätigkeit betraf den Betrieb einer Gesundheitseinrichtung mit erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen, Besonderheiten im Verhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung sowie erheblichem öffentlichen Interesse.
Die hierdurch bedingten zusätzlichen Anforderungen rechtfertigen einen Zuschlag von 0,25.
Unter Berücksichtigung sämtlicher erhöhender Umstände sowie der bereits durch die Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten erscheint insgesamt ein Zuschlagsfaktor von 1,44 angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 06.02.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antrags…
280 IN 23/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DRK Klinikgesellschaft Südwest mbH, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 41674), vertr. d.: Christian Eckert, Auf der Steig 14, 55131 Mainz, (Geschäftsführer), ist am 06.02.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 06974/748980, Fax: 06974/7489810, E-Mail: frankfurt@eckert.law bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 06.02.2025
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