Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DRONCO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Ringstraße 10, 35099 Burgwald
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 7227
EUID
DEM1809.HRB7227
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
22 IN 99/22 (27)
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Termine & Fristen
Stichtag Prüfung
30.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugen, sofern die dafür benötigten Genehmigungen erteilt sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRONCO GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Berechnungsmasse beträgt 9.816.792,42 EUR. Es wurden Zuschläge für einen vorläufigen Gläubigerausschuss (10 %), Sanierungsbemühungen und Investorensuche (50 %), Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung (50 %) sowie Auslandsberührung (20 %) gewährt. Aufgrund einer Vergleichsrechnung bei Betriebsfortführung und Absonderungsrechten wurde ein insgesamt angemessener Zuschlag von 207 % festgesetzt. Die Vergütung beträgt 207,00 % der Regelvergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 30.07.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die verspätet angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 99/22 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRONCO GmbH, Ringstraße 10, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 7227), vertr. d.: Hans-Joachim Schneider, Ringstraße 10, 35099 Burgwald, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner …
22 IN 99/22 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRONCO GmbH, Ringstraße 10, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 7227), vertr. d.: Hans-Joachim Schneider, Ringstraße 10, 35099 Burgwald, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 207,00 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.816.792,42 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag für "Vorläufiger Gläubigerausschuss" in Höhe von 10 %. Die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses führt zu Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen, sodass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 43. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 38). Der Zuschlag in Höhe von 10 % erscheint angemessen.
Der Insolvenzverwalter beantragt außerdem einen Zuschlag für "Sanierungsbemühungen und Investorensuche" in Höhe von 50 %. Sowohl die (gescheiterten) Bemühungen um eine Sanierung als auch die sanierende Übertragung des Geschäftsbetriebs sind zuschlagsfähig (vgl. BGH ZInsO 2016, 1637). Auch die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit von ihm getätigten Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen können einen rechtfertigen. Hier erscheint der beantragte Zuschlag auch unter der Berücksichtigung, dass ein externer Berater beauftragt wurde aufgrund der Darlegung des Verwalters gerechtfertigt.
Außerdem beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 50 % für "Arbeitnehmer/ Insolvenzgeldvorfinanzierung". Aufgrund der Arbeitnehmerzahl von 196, die die seitens des BGH (BGH 25.10.2007 - IX ZB 55/06) genannte Zahl von 20 Arbeitnehmern deutlich übersteigt, kommt ein Zuschlag in Betracht. Aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten in diesem Bereich und der nicht geringen Zahl an Arbeitnehmern erscheint der beantragte Zuschlag von 50 % angemessen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 20 % für "Auslandsberührung/ gesellschaftliche Verflechtungen". Grundsätzlich rechtfertigen Auslandberührungen keinen Zuschlag (vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 203). Allerdings kann ein Zuschlag gerechtfertigt sein bei einem starken Auslandsbezug oder bei aufwendigeren Rechtsangelegenheiten im Ausland. Dies war hier der Fall, weshalb der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % als gerechtfertigt angesehen wird.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.336.158,78 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 100 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 77,05 % ergibt.
3. Da die Absonderungsrechte zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 4.178.577,09 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Absonderungsrechte beträgt 35 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 0,00 % ergibt. Aufgrund der Darlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters erscheint allerdings ein Zuschlag von 20 % angemessen.
Im Wege einer würdigenden Gesamtschau erscheint ein Zuschlag von insgesamt 207 % angemessen. Der darüber hinausgehende Antrag des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 99/22 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRONCO GmbH, Ringstraße 10, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 7227), vertr. d.: Hans-Joachim Schneider, Ringstraße 10, 35099 Burgwald, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schr…
22 IN 99/22 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRONCO GmbH, Ringstraße 10, 35099 Burgwald (AG Marburg , HRB 7227), vertr. d.: Hans-Joachim Schneider, Ringstraße 10, 35099 Burgwald, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.07.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 30.06.2026
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