Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Düz & Gör GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Frankenthaler Weg 24, 65931 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 126943
EUID
DEM1201.HRB126943
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1370/25 D-12-
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Jacobi
Rolle
Sachverständiger
Termine & Fristen
Gutachten
09.01.2026
Beschluss
19.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Das Erbringen von Bauträgerleistungen, schlüsselfertigen Bauten, der An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien sowie deren Entwicklung, Vermietung und Verpachtung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Insolvenzantrag des Landes Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, gegen die Düz & Gör GmbH abgewiesen. Die Ablehnung des Eröffnungsantrags erfolgte mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Ermittlungen und ein Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Alexander Jacobi vom 09.01.2026 haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, jedoch keine Masse vorhanden ist. Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin waren bereit oder in der Lage, einen Massekostenvorschuss zu leisten. Das Gericht hat angeordnet, die Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis einzutragen gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main 19.02.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 1370/25 D-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller - g e g e n
Düz & Gör GmbH, lt HR: Frankenthaler Weg 24, 65931 Frankf…
Amtsgericht Frankfurt am Main 19.02.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 1370/25 D-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller - g e g e n
Düz & Gör GmbH, lt HR: Frankenthaler Weg 24, 65931 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126943), vertreten durch: Dilyan Marinow, zuletzt: Frankenthaler Weg 24, 65931 Frankfurt am Main, jetzt unbek. Aufenthalts (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Alexander Jacobi vom 09.01.2026.Der Antragsteller hat sich nicht bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,-EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.
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