Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Montgolfier-Allee 24, 60486 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 90950
EUID
DEM1201.HRB90950
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
810 IN 1030/21 F-2-6
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Frank Mößle
Termine & Fristen
Zustimmung zur Schlussverteilung
10.02.2025
Einspruchsfrist Schlussverteilung
07.04.2025
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
23.04.2025
Aufhebung des Verfahrens
18.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ist die Projektentwicklung, Holz- und Bautenschutz, Baumanagement, Planung, Akustik- und Trockenbau, Raumausstattung sowie die Beteiligung und Gründung von Gesellschaften sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin von Kommanditgesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH, Montgolfier-Allee 24, 60486 Frankfurt am Main, ist die Verwertung der Masse beendet. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen belaufen sich auf 282.626,41 €, wobei zur Verteilung ein Betrag von 0,00 € zur Verfügung steht. Gläubiger konnten bis zum 07.04.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Nach Vollzug der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren gemäß § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war. Zuvor wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet war. Die an der Verteilun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war. Zuvor wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet war. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen beliefen sich auf 282.626,41 €, während kein Betrag zur Verfügung stand. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Frank Mößle hatte seine Vergütung und Auslagen beantragt, die vom Gericht festgesetzt wurden. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters erfolgte auf Basis einer Berechnungsmasse von 25.252,35 EUR unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Betriebsfortführung. Gegen die Entscheidungen konnte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1030/21 F-2-6 Das Insolvenzverfahren Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH, Montgolfier-Allee 24, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90950) wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten …
810 IN 1030/21 F-2-6 Das Insolvenzverfahren Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH, Montgolfier-Allee 24, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90950) wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1030/21 F-2-6 In dem Insolvenzverfahren Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH, Montgolfier-Allee 24, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90950) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO)…
810 IN 1030/21 F-2-6 In dem Insolvenzverfahren Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH, Montgolfier-Allee 24, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90950) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 07.04.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main 10.02.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 1030/21 F-2-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH
Montgolfier-Allee 24
60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90950),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
A…
Amtsgericht Frankfurt am Main 10.02.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 1030/21 F-2-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH
Montgolfier-Allee 24
60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90950),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Zustellungsauslagen EUR xxx
Umsatzsteuer EUR xxx
Summe EUR xxx
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR xxx errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR xxx, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters auf Grund des obstruktiven Geschäftsführers geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens sowie unter Berücksichtigung der im vorläufigen Verfahren geleisteten Vorarbeiten eine Erhöhung der Regelvergütung um 15% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR xxx
rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1030/21 F-2-6 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht-niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forde…
810 IN 1030/21 F-2-6 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht-niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 282.626,41 €. Zur Verteilung steht ein Betrag von 0,00 € zur Verfügung.
Eingereicht vom Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Frank Mößle, Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Amtsgericht Frankfurt am Main -Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1030/21 F-2-6: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH, Montgolfier-Allee 24, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90950) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Frank Mößle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs.…
810 IN 1030/21 F-2-6: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fendel Projektentwicklung & Baumanagement GmbH, Montgolfier-Allee 24, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90950) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Frank Mößle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 12,49 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 25.252,35 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 4.213,96 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 20 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,49 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 23.04.2025
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