Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
D.Z.H. Dienstleistungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 67071
EUID
DET3104V.HRB67071
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 584/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Fischer
Adresse
Harrlachweg 1, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Zulassung des Antrags
26.03.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.05.2026 , 15:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der D.Z.H. Dienstleistungen GmbH am 05.05.2026 beschlossen, vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits am 26.03.2026 zugelassen worden. Mit Wirkung ab dem 05.05.2026, 15:00 Uhr, wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachverständige, Rechtsanwalt Dr. Nicolai Fischer, bestellt. Dieser ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und die Vorlage von Geschäftsbüchern sowie die Erteilung von Auskünften zu verlangen. Zudem wird eine vorläufige Postsperre angeordnet, wonach eingehende Sendungen des Schuldners an den vorläufigen Insolvenzverwalter auszuhändigen sind. Die Anordnung der vorläufigen Maßnahmen erfolgt, da Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit bestehen und der Geschäftsführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, um nachteilige Rechtshandlungen zu verhindern. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 f IN 584/25
05.05.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz / Saarland, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein,
- Antragstellerin -
g e g e n
D.Z.H. Dienstleistungen GmbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein…
3 f IN 584/25
05.05.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Rheinland-Pfalz / Saarland, Hauptstraße 133, 55743 Idar-Oberstein,
- Antragstellerin -
g e g e n
D.Z.H. Dienstleistungen GmbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67071), vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Dzhenkov, Hubertusstraße 22, 67065 Ludwigshafen am Rhein
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Fischer, Harrlachweg 1, 68163 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) x am 05.05.2026 beschlossen:
1. Der am 16.12.2025 eingegangene Antrag vom 16.12.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 26.03.2026 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 15:00 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwalt Dr. Nicolai Fischer, Harrlachweg 1, 68163 Mannheim
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
5. Es wird angeordnet, dass alle bei den Niederlassungen der Deutschen Post AG, Regio Post Deutschland GmbH & Co. KG sowie Morgenpost-Briefservice GmbH für den Schuldner eingehenden Sendungen nicht dem Schuldner, sondern dem vorläufigen Insolvenzverwalter auszuhändigen sind. Von dieser Beschlagnahme sind Sendungen der Staatsanwaltschaft, des vorläufigen Insolvenzverwalters und förmliche Zustellungen anderer Gerichte ausgenommen (vorläufige Postsperre).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen des Schuldners zu öffnen. Soweit die Sendungen nicht die Insolvenzmasse betreffen oder vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft stammen, hat er sie unverzüglich an weiterzuleiten.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 26.03.2026 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Nach § 99 InsO wird gegen die Schuldnerin eine vorläufige Postsperre angeordnet, weil dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen aufzuklären und zu verhindern. Es gibt Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit. Gleichzeitig kommt der Geschäftsführer der Schuldnerin seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nach. Die gesetzlich vorgeschrieben Anhörung erfolgt nach § 99 Abs. 1 S. 3 InsO erst nachträglich, um die Möglichkeit zu erschweren, Post umzuleiten. Anlass zur konkreten Befürchtung, dass der Schuldner nachteilige Rechtshandlungen vornehmen könnte, geben die Mitteilungen des Sachverständigen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)
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