Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dziedzic, Nadine
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Schultenhofstraße 42, 45475 Mülheim an der Ruhr
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRA 10108
EUID
DER1202.HRA10108
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 628/25
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Axel Fohrmann
Adresse
Friedhofstraße 31-35, 45478 Mülheim an der Ruhr
Termine & Fristen
Eröffnung
30.06.2025 , 09:24 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.08.2025
Berichtstermin
23.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Nadine Dziedzic ist am 30.06.2025 um 09:24 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Anträge der Schuldnerin sowie zweier Gläubiger. Zugleich wurden die Verfahren 620 IN 628/25, 620 IN 163/25 und 620 IN 333/25 verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Axel Fohrmann ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.08.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 23.09.2025. In einem weiteren Beschluss vom 02.07.2025 ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zulässig erachtet worden. Die Schuldnerin erlangt die Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 628/25
Über das Vermögen
der Frau Nadine Dziedzic geborene Adomat, geboren am 27.12.1976, gelernte Frisörin, derzeit arbeitslos, Kooksweg 6, 46147 Oberhausen, selbständig tätig gewesen als Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 10108 eingetragene…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 628/25
Über das Vermögen
der Frau Nadine Dziedzic geborene Adomat, geboren am 27.12.1976, gelernte Frisörin, derzeit arbeitslos, Kooksweg 6, 46147 Oberhausen, selbständig tätig gewesen als Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 10108 eingetragenen Firma Fliesen Gutsherr e.K., vormals geschäftsansässig Schultenhofstraße 42, 45475 Mülheim an der Ruhr
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 30.06.2025, um 09:24 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 24.01.2025 eingegangenen Antrags eines Gläubigers und eines am 14.02.2025 eingegangenen Antrags eines weiteren Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 620 IN 628/25 und 620 IN 163/25 und 620 IN 333/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Axel Fohrmann, Friedhofstraße 31-35, 45478 Mülheim an der Ruhr.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.09.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 26.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
620 IN 628/25
Amtsgericht Duisburg, 30.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 628/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Nadine Dziedzic geborene Adomat, geboren am 27.12.1976, gelernte Frisörin, derzeit arbeitslos, Kooksweg 6, 46147 Oberhausen, selbständig tätig gewesen als Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes D…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 628/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Nadine Dziedzic geborene Adomat, geboren am 27.12.1976, gelernte Frisörin, derzeit arbeitslos, Kooksweg 6, 46147 Oberhausen, selbständig tätig gewesen als Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 10108 eingetragenen Firma Fliesen Gutsherr e.K.
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Reinhold Czarnetzki, Mercatorstraße 92, 47051 Duisburg
ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten des §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist die Schuldnerin.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
620 IN 628/25
Amtsgericht Duisburg, 02.07.2025
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