Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
E & K Personaldienstleistung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 85280
EUID
DER1101.HRB85280
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 824/26 E-82-
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Antragstellung
13.05.2026
Beschluss
19.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Arbeitnehmerüberlassung im gewerblich-technischen und kaufmännischen Bereich, Baustellenlogistik, Industrieservice, Personalvermittlung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Die VIACTIV Krankenkasse hat am 13.05.2026 einen Insolvenzantrag gegen die E & K Personaldienstleistung GmbH gestellt. Die Forderung der Antragstellerin war aufgrund fehlerhafter Sozialversicherungsmeldungen und daraus resultierender Beitragsschätzungen entstanden, ist jedoch durch eine nachträgliche Korrektur und Stornierung der Bescheide weggefallen. Die Antragstellerin hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19.08.2026 festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Da die Antragsgegnerin nicht erreichbar war, erfolgte keine Anhörung. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, da sie durch falsch abgegebene Meldungen Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat. Der Gegenstandswert wird auf EUR 28.666,00 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.08.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 824/26 E-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
VIACTIV Krankenkasse, Zentraler Posteingang, 44775 Bochum,
- Antragstellerin -
g e g e n
E & K Personaldienstleistung GmbH, ehemals Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main …
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.08.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 824/26 E-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
VIACTIV Krankenkasse, Zentraler Posteingang, 44775 Bochum,
- Antragstellerin -
g e g e n
E & K Personaldienstleistung GmbH, ehemals Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main (AG Düsseldorf, HRB 85280),
vertreten durch:
Marius Otis, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf EUR 28.666,00.
G r ü n d e :
Durch zulässigen Antrag vom 13.05.2026 hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt.
Die Forderung ist aufgrund fehlerhafter Sozialversicherungsmeldungen durch die Antragsgegnerin (zur falschen Sozialversicherung) und der daraus resultierenden Beitragsschätzungen entstanden. Durch eine nachträgliche Korrektur und Stornierung der Bescheide ist die Forderung in Wegfall geraten.
Die Antragstellerin hat die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Die Antragsgegnerin oder deren Geschäftsführer konnten mangels Erreichbarkeit/zustellfähiger Anschriften nicht angehört werden. Die Anhörung konnte daher nach § 10 Abs. 1 S. 1 InsO unterbleiben.
Das Gericht hat danach über die Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu entscheiden, an der die Antragstellerin wegen der Kosten des Verfahrens ein rechtliches Interesse hat, § 256 ZPO.
Der Antrag war bis zur nachträglichen Stornierung zulässig und begründet, so dass die Erledigung der Hauptsache festzustellen war.
Das Gericht hat noch lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung richtet sich nach der Vorschrift des §§ 91, 91a ZPO.
Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie hat aufgrund falsch abgegebener Meldungen zur Sozialversicherung zum Entstehen der Forderung und der Insolvenzantragstellung Veranlassung gegeben. Der Antrag, der zulässig und begründet war ist durch das erledigende Ereignis unzulässig geworden.
Die Entscheidung hinsichtlich des Gegenstandswertes beruht auf §§ 4 InsO, 58 GKG. Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung.
Rechtsmittelbelehrung
Die Kostenentscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen und ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 1.000 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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