Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EasyMeter GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Falkenberg 24, 51381 Leverkusen
Handelsregister
Amtsgericht Bielefeld HRB 39911
EUID
DER2101.HRB39911
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 658/23
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Malte Köster
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Heuweg 56, 32312 Lübbecke
Termine & Fristen
Tätigkeitszeitraum vorläufiger Sachwalter
29.09.2023
Ende Tätigkeit vorläufiger Sachwalter
01.12.2023
Beschlussdatierung
20.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Betrieb von Erfassungs-, Mess- und Steuergeräten für Energie und Versorgungssysteme, deren Kommunikationseinheiten und die dazu gehörenden elektronischen Baugruppen und Komponenten, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform oder dem Geschäftsfeld dieses Unternehmens sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundbesitz oder anderen Vermögenswerten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EasyMeter GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters, Dr. Malte Köster, festgesetzt. Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt im Zeitraum vom 29.09.2023 bis zum 01.12.2023 aus. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte auf Grundlage des verwalteten Vermögens und der geleisteten Tätigkeiten, einschließlich der Betriebsfortführung und Begleitung von Sanierungsbemühungen. Der Regelsatz wurde auf 85 % erhöht. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung statthaft. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld datiert vom 20.09.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 658/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 39911 eingetragenen EasyMeter GmbH, Piderits Bleiche 9, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Kopp,
Verfahrensbevollmächtigte:…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 658/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 39911 eingetragenen EasyMeter GmbH, Piderits Bleiche 9, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Kopp,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin fieldfisher, Grünstr. 15, 40212 Düsseldorf
Vorläufiger Sachwalter:
Dr. Malte Köster, Heuweg 56, 32312 Lübbecke
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt im Zeitraum 29.09. - 01.12.2023 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Das verwaltete Vermögen betrug ... EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach ... EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren, insbesondere der geleisteten Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung, der Begleitung der Sanierungsbemühungen und der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten, ist in der Gesamtschau die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 85 % und damit auf den Betrag von ... EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.08.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.104 eingesehen werden.
43 IN 658/23
Amtsgericht Bielefeld, 20.09.2024
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