Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EBS Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 29870
EUID
DEG1312.HRB29870
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6 IN 148/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlusstermin
17.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EBS Technologies GmbH ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Zuvor wurde ein schriftliches Verfahren angeordnet, wobei ein Schlusstermin auf den 17.03.2025 festgesetzt war, um die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu behandeln. Die Summe der zu berücksende Forderungen gemäß § 38 InsO belief sich auf 2.498.143,99 €, wobei eine voraussichtliche Masse von 33.706,75 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stand.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EBS Technologies GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 29870 P), Heinrich-Hertz-Straße 4, 14532 Kleinmachnow, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Karl Schweitzer und Herrn Holger Klemm wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO). Rechtsbehelfsbe…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EBS Technologies GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 29870 P), Heinrich-Hertz-Straße 4, 14532 Kleinmachnow, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Karl Schweitzer und Herrn Holger Klemm wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 4. Juni 2026, 6 IN 148/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EBS Technologies GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 29870 P), Heinrich-Hertz-Straße 4, 14532 Kleinmachnow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Karl Schweitzer wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angeme…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EBS Technologies GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 29870 P), Heinrich-Hertz-Straße 4, 14532 Kleinmachnow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Karl Schweitzer wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
wurde bestimmt auf den 17.03.2025. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 6. Februar 2025, 6 IN 148/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EBS Technologies GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 4, 14532 Kleinmachnow,
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, zum Aktenzeichen 6 IN 148…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
EBS Technologies GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 4, 14532 Kleinmachnow,
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, zum Aktenzeichen 6 IN 148/19 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt € 2.498.143,99. Zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO steht voraussichtlich eine Masse von € 33.706,75 zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener und für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam, 6. Februar 2025, 6 IN 148/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der EBS Technologies GmbH ; Heinrich-Hertz-Straße 4 ; 14532 Kleinmachnow
wird das Entgelt der Insolvenzverwalterin
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € xxx
Auslagen € xxx
Zustellungsauslagen € xxx
Umsatzsteuer € x…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der EBS Technologies GmbH ; Heinrich-Hertz-Straße 4 ; 14532 Kleinmachnow
wird das Entgelt der Insolvenzverwalterin
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € xxx
Auslagen € xxx
Zustellungsauslagen € xxx
Umsatzsteuer € xxx
Endbetrag € xxx
Gründe
Die Insolvenzverwalterin hat ihr Amt seit dem 01.07.2019 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden.
Bei Beendigung der Verwaltung hat die Masse einen sicher zu erwartenden Wert von € xxx.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, gemäß § 3 InsVV diesen Betrag auf xxx € angemessen anzuheben.
Neben der Vergütung erhält die Insolvenzverwalterin die Umsatzsteuer von 19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV) entsprechend ihrem Antrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.09.2024 verwiesen.
Vor dieser Entscheidung hat das Insolvenzgericht die anderen Verfahrensbeteiligten angehört. Gegen die beantragte Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten etwas vorgebracht.
Diese Entscheidung unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6, § 4 InsO, § 568 ff. ZPO.
Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zustellung wirksam erfolgt ist, § 6 Abs. 2 InsO. Bei öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Der jeweils frühere Fristbeginn ist maßgebend.
Das Rechtsmittel ist bei dem Insolvenzgericht Potsdam, Jägerallee 10 - 12,1 4469 Potsdam einzulegen, § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde soll begründet werden, § 571 ZPO.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Potsdam, den 01.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der EBS Technologies GmbH ; Heinrich-Hertz-Straße 4 ; 14532 Kleinmachnow
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € xxx
Auslagen € xxx
Umsatzsteuer € xxx
Endbetrag € …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der EBS Technologies GmbH ; Heinrich-Hertz-Straße 4 ; 14532 Kleinmachnow
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Frau Rechtsanwältin Nina Tschirpke, Vopeliuspfad 2, 14169 Berlin
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € xxx
Auslagen € xxx
Umsatzsteuer € xxx
Endbetrag € xxx
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 17.04.2019 bis zum 01.07.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 hat der vorläufigen Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag gestellt. Auf diesen wird verwiesen. Vor einer Entscheidung wurden die Verfahrensbeteiligten zu diesem Vergütungsantrag angehört. Von den Verfahrensbeteiligten wurde gegen diesen Vergütungsantrag nichts vorgebracht.
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von € xxx. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dabei nicht allein das zur Verteilung bereitstehende Vermögen des Schuldners sondern der Wert des vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens gem. § 11 Abs. 1 InsVV. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen und deren Wertansatz wird auf die Anlage zu diesem Beschluss verwiesen.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € xxx (§ 2 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 1, § 3 InsVV auf den Betrag von € xxx festzusetzen.
Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von 19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag verwiesen.
Diese Entscheidung unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6, § 4 InsO, § 568 ff. ZPO.
Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zustellung wirksam erfolgt ist, § 6 Abs. 2 InsO. Bei öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Der jeweils frühere Fristbeginn ist maßgebend.
Das Rechtsmittel ist bei dem Insolvenzgericht Potsdam, Jägerallee 10 - 12,1 4469 Potsdam einzulegen, § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde soll begründet werden, § 571 ZPO.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Potsdam, den 01.11.2024
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