Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Puls GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung sowie eine ergänzende Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt. Der verfügbare Massebestand beträgt 58.668,50 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während die Insolvenzforderungen 630.677,76 EUR betragen. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung ist erfolgt. Ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist auf den 03.08.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 04.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 8/14
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Peter Puls GmbH, Hemmstraße 157, 28215 Bremen (AG Bremen, HRB 27998),
vertreten durch:
1. Peter Fink, Seeberger Straße 4, 28215 Bremen, (Geschäftsführer),
Ver…
Amtsgericht Bremen 04.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 8/14
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Peter Puls GmbH, Hemmstraße 157, 28215 Bremen (AG Bremen, HRB 27998),
vertreten durch:
1. Peter Fink, Seeberger Straße 4, 28215 Bremen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Thomas Staab, Schlachte 32, 28195 Bremen,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 106.144,85 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 100 % geltend gemacht und zwar für die unvollständige Buchhaltung in dem schuldnerischen Unternehmen und den Verdacht auf Firmenbestattung, die lange Verfahrensdauer, die erheblichen Tätigkeiten im Rahmen der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen, der Geschäftsführerhaftung und der Prozessführung, gestiegene Aufgaben des Insolvenzverwalters im steuerrechtlichen Bereich sowie die Gewährung eines Inflationsausgleichs. .
Die geltend gemachten Zuschläge für die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Rahmen der unvollständigen Buchhaltung in dem schuldnerischen Unternehmen und den Verdacht auf Firmenbestattung sowie die Prozessführung werden insgesamt mit einem Zuschlag in Höhe von 75 % abgegolten.
Die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge für die lange Verfahrensdauer, die erheblichen Tätigkeiten im Rahmen der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen, der Geschäftsführerhaftung sowie die gestiegenen Aufgaben im steuerrechtlichen Bereich und die Gewährung eines Inflationsausgleichs können hingegen nicht gewährt werden.
Der beantragte Zuschlag für die Massemehrung durch Anfechtungen und Geschäftsführerhaftung kommt zur Festsetzung nicht in Betracht. Wie sich aus dem Vergütungsantrag vom 06.05.2021 ergibt, stellt die Massemehrung aufgrund der durch die Anfechtungen eingenommenen Beträge sowie die Zahlungen aus der
Geschäftsführerhaftung einen erheblichen Teil der Berechnungsgrundlage, nämlich ca 90.000,-- € dar. Nach einer durchzuführenden Vergleichsberechnung ist im Ergebnis festzustellen, dass durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage und der damit einhergehenden Mehrvergütung bereits eine adäquate Vergütung in diesen Bereichen erfolgt.
Auch der geltend gemachte Zuschlag für die gestiegenen Aufgaben des Insolvenzverwalters im steuerrechtlichen Bereich sowie die Gewährung eines Inflationsausgleichs kann nicht gewährt werden.
Der Umstand, dass nach der vom Insolvenzverwalter vertretenen Auffassung die Regelsätze des § 2 Abs. 1 weder einer angemessenen noch einer verfassungsgemäße Regelvergütung ermöglichen, ist grundsätzlich kein Umstand, der einen Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen würde, da es sich insoweit um keine tätigkeitsbezogene Belastung des Insolvenzverwalters handelt. Weder die wirtschaftliche Entwicklung noch die hinzugetretenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters stellen für sich genommen ein Zuschlagskriterium dar, Graeber Online Rn 265. Es wird diesbezüglich auch auf die BGH-Entscheidungen IX ZB 29/19 und IX ZB 26/19 verwiesen, in denen ein Zuschlag für den Inflationsausgleich etc. abgelehnt wird.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren mit einem Zuschlag in Höhe von 75 % abgegolten.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 8/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Puls GmbH, Hemmstraße 157, 28215 Bremen (AG Bremen, HRB 27998), vertr. d.: 1. Peter Fink, Seeberger Straße 4, 28215 Bremen, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen…
517 IN 8/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Puls GmbH, Hemmstraße 157, 28215 Bremen (AG Bremen, HRB 27998), vertr. d.: 1. Peter Fink, Seeberger Straße 4, 28215 Bremen, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 03.08.2026.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 03.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 8/14
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Peter Puls GmbH, Hemmstraße 157, 28215 Bremen (AG Bremen, HRB 27998),
vertreten durch:
1. Peter Fink, Seeberger Straße 4, 28215 Bremen, (Geschäftsführer),
Ver…
Amtsgericht Bremen 03.06.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 517 IN 8/14
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Peter Puls GmbH, Hemmstraße 157, 28215 Bremen (AG Bremen, HRB 27998),
vertreten durch:
1. Peter Fink, Seeberger Straße 4, 28215 Bremen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Thomas Staab, Schlachte 32, 28195 Bremen,
wird eine ergänzende Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 44.153,36. Die Berechnungsgrundlage hat sich gegenüber der mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26.11.2014 zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage um 40.000,00 € erhöht, so dass eine ergänzende Vergütung gemäß § 11 Abs 2 InsVV festzusetzen ist.
Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 %, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV § 11 Abs. 1 InsVV .
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
517 IN 8/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Puls GmbH, Hemmstraße 157, 28215 Bremen (AG Bremen, HRB 27998), vertr. d.: 1. Peter Fink, Seeberger Straße 4, 28215 Bremen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B…
517 IN 8/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Peter Puls GmbH, Hemmstraße 157, 28215 Bremen (AG Bremen, HRB 27998), vertr. d.: 1. Peter Fink, Seeberger Straße 4, 28215 Bremen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Tel.: 0421 / 83 500 8-0, Fax: 0421 / 83 500 8-49, Internet: www.pluta.net hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 58.668,50 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 630.677,76 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 12.06.2026
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