Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ecoConsort AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 28691
EUID
DEU1104.HRB28691
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
542 IN 2288/13
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Sandro Dittmann
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
22.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ecoConsort AG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Sandro Dittmann hat seine Vergütung am 22.06.2026 festsetzen lassen. Als Berechnungsmasse wurde ein Betrag von 20.663.711,66 EUR zu Grunde gelegt. Festgesetzt wurden ferner ein Zuschlag von 450 Prozent, die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zzgl. besonderer Auslagen für die Übertragung des Zustellungswesens sowie die gesonderten Auslagen für die Zusatzhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters. Gegen den Beschluss steht bei einem Wert von über 300 EUR die sofortige Beschwerde, ansonsten die Erinnerung, zu deren Einlegung eine Notfrist von zwei Wochen gilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 2288/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ecoConsort AG, Caspar-David-Friedrich-Straße 3, 01219 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 28691
vertreten durch den Vorstand Sandro Dittmann
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 22.06.2026 fest…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 2288/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ecoConsort AG, Caspar-David-Friedrich-Straße 3, 01219 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 28691
vertreten durch den Vorstand Sandro Dittmann
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 22.06.2026 festgesetzt.
Es wurde eine Berechnungsmasse in Höhe von 20.663.711,66 EUR zu Grunde gelegt.
Festgesetzt wurde ferner ein Zuschlag von 450 Prozent und die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zzgl. besonderer Auslagen für die Übertragung des Zustellungswesens zzgl. der zu zahlenden Umsatzsteuer. Außerdem wurden die gesonderten Auslagen für die Zusatzhaftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.