Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ECOPLANT Filtration GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 12105
EUID
DEX1721R.HRB12105
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53a IN 127/13
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Denkhaus
Adresse
Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung Schlusstermin
21.10.2025
Fristende Einwendungen
16.12.2025
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
04.02.2026
Festsetzung Vergütung endgültiger Verwalter
04.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECOPLANT Filtration GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Denkhaus festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 22 % gerechtfertigt war. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte die Festsetzung der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Denkhaus. Dabei wurde die Berechnungsgrundlage für die Vergütung durch eine Sachverständige geprüft und um Freistellungen aus Unternehmenskaufverträgen korrigiert, was zu einer Anpassung der Bemessungsgrundlage führte. Der Verwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %, was das Gericht unter Berücksichtigung von Mehrtätigkeiten genehmigte. Das Gericht hat die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt und einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten bis zum 16.12.2025 Gelegenheit, Stellungnahmen und Einwendungen vorzubringen. Im Verzeichnis zur Schlussverteilung betragen die teilnehmenden Forderungen 2.666.355,09 EUR, während ein Verteilungsbetrag von 994.349,18 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 127/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ECOPLANT Filtration GmbH, Maria-Goeppert-Straße 22, 23562 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Volker Günther Bauer und Uwe Jörg Stamm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12105 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Recht…
53a IN 127/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ECOPLANT Filtration GmbH, Maria-Goeppert-Straße 22, 23562 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Volker Günther Bauer und Uwe Jörg Stamm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12105 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pfeifer, Bergmann, Schwartz, Hingst, Hüxtertorallee 2, 23564 Lübeck, Gz.: 2158-12/S
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.11.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.917.127,60 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 22 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.11.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 22 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 127/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ECOPLANT Filtration GmbH, Maria-Goeppert-Straße 22, 23562 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Volker Günther Bauer und Uwe Jörg Stamm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12105 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Recht…
53a IN 127/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ECOPLANT Filtration GmbH, Maria-Goeppert-Straße 22, 23562 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Volker Günther Bauer und Uwe Jörg Stamm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12105 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pfeifer, Bergmann, Schwartz, Hingst, Hüxtertorallee 2, 23564 Lübeck, Gz.: 2158-12/S
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.11.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.384.786,13 EUR auszugehen.
Die Berechnungsgrundlage (ohne Vorsteuer) war um 158.940,84 EUR auf 1.360.329,08 EUR zu kürzen. Davon ausgehend ist die Berechnungsgrundlage um die Vorsteuer in Höhe von 24.457,05 EUR auf 1.384.786,13 EUR zu erhöhen.
Bei den Abzügen handelt es sich um die Freistellungen aus den Unternehmenskaufverträgen.
Die Sachverständige führt dazu ab Seite 18 des Gutachtens wie folgt aus:
Die Masse hat die Erwerber insgesamt von Kosten in Höhe von EUR 158.940,84 freigestellt. Da die entsprechenden Regelungen im Rahmen der jeweiligen Kaufverträge für die zu übertragenden Assets getroffen wurden, haben sich diese Vereinbarungen bei der Findung der Kaufpreise für die zu übertragenden Vermögensgegenstände, insbesondere die jeweiligen immateriellen Vermögenswerte, bereits niedergeschlagen. Hätten die Erwerber die aus dem Betriebsübergang resultierenden Risiken uneingeschränkt selbst tragen müssen, wären die vereinbarten Kaufpreise für die Assets nicht bzw. nicht in dieser Höhe erzielbar gewesen. Bei den getätigten Ausgaben handelt es sich daher nicht um Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO, sondern um eine Minderung des Kaufpreises für die Assets. Aufgrund dieser Kaufpreisminderung in Höhe von EUR 158.940,84 sind bei der Ermittlung der vergütungsrelevanten Bemessungsgrundlage nur Verwertungserlöse aus den beiden Übertragungen in Höhe von EUR 371.461,85 berücksichtigungsfähig (Kaufpreis Lübeck EUR 294.897,95 zzgl. Kaufpreis Renningen EUR 235.504,74 abzgl. Kaufpreisminderung EUR 158.940,84).
In seinem Schreiben vom 14.11.2024 vertritt der Verwalter die Ansicht, dass, soweit diese sonstigen Masseverbindlichkeiten bei der Veräußerung zu berücksichtigen sind, so gleichläufig auch die vom Erwerber im Rahmen eines asset-deals übernommen schuldrechtlichen Verpflichtungen der Schuldnerin zu berücksichtigen seien. Zutreffend führe das LG München I, Beschl. v. 19.6.2013 - 14 T 12868/13, hierzu aus, dass als Berechnungsgrundlage i. S. des § 1 InsVV nicht nur der zur Insolvenzmasse geflossene bare Kaufpreis, sondern sämtliche vom Erwerber erbrachten Leistungen und aufgewendeten Verpflichtungen anzusehen sind. Maßgebend sei, was nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen der Erwerber wirtschaftlich aufzuwenden (zu zahlen) hat, um die jeweiligen Beteiligungen oder Vermögenswerte zu erhalten. Dabei könnten übernommene Darlehensverpflichtungen ebenso maßgebend sein wie die Übernahme von Lieferverträgen oder Fortführung von Miet- oder Leasingverträgen (NZI 2013, 696, beck-online). In diesem Zusammenhang verwies der Verwalter auf die Übernahme der Gewährleistungsverpflichtungen gemäß Anlage 6.6 des Kaufvertrages von T EUR 313 (abzgl. einer Sicherheit bei der Volksbank von T EUR 200) sowie auf die Übernahme der Mietverhältnisse (monatlich T EUR 30,8, mithin im Auslauf der Frist des § 109 InsO rund T EUR 92) durch die Erwerberin. Hinzu kämen die aus den sonstigen Verträgen übernommenen Verpflichtungen, sodass sich die angedachte Kaufpreis-/ Berechnungsmasseminderung von T EUR 158 in eine Berechnungsmasseerhöhung umschlüge.
Der Argumentation des Verwalters bin ich mit Schreiben vom 18.12.2024 entgegengetreten, da sich der vom Verwalter zitierte Urteilsfall nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt. Im Urteilsfall kamen die Leistungen an Dritte unmittelbar der Schuldnerin zugute. Im vorliegenden Verfahren kamen die von der Erwerberin übernommenen und vom Verwalter dargelegten Verpflichtungen nicht primär der Schuldnerin, sondern der Erwerberin selbst im Zusammenhang mit der Fortführung des Geschäftsbetriebes zugute. Ich habe dem Verwalter ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen eine Hinzurechnung der von der Schuldnerin durch die Erwerberin übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Verwaltervergütung nicht in Betracht kommt.
Der Verwalter hat hierauf mit seinem Schreiben vom 31.01.2025 klargestellt, dass eine Hinzurechnung der durch die Erwerberin übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen zu der Bemessungsgrundlage für die Verwaltervergütung nicht vorgenommen und nicht beantragt wurde.
Gleichwohl vertritt er weiterhin die Auffassung, dass der vertragliche Kaufpreisanspruch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen des § 613a BGB und § 55 InsO besteht und der Ausgleich sonstiger Masseverbindlichkeiten - obgleich dieser dem Grunde nach geregelt wurde - nicht beim Kaufpreis bzw. bei der Berechnungsgrundlage mindernd zu berücksichtigen sei.
Dem Verwalter ist zunächst zuzustimmen, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV grundsätzlich nicht von der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters abzusetzen sind. Der Gesetzeswortlaut sieht hiervon keine Ausnahme vor. In der Entscheidung IX ZB 21/20 vom 19.11.2020 stellt der BGH jedoch unter den Randziffern 5 und 14 klar, dass der sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV ergebende Rechtsgedanke auch auf andere Erstattungs- bzw. Aufrechnungssachverhalte übertragen lässt. So dient die Erstattung der Prozesskosten nicht der Anreicherung der Insolvenzmasse, sondern es handelt sich im Ergebnis um die Minderung von Ausgaben. Die Berechnungsgrundlage erhöhe sich bereits durch den Erlös aus dem erfolgreichen Anfechtungsprozess. Es sei nicht sachgerecht, die lediglich durchlaufenden Prozesskosten zusätzlich erhöhend zu berücksichtigen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Berechnungsgrundlage durch Verauslagung und anschließende Erstattung von Kosten in nicht mehr zu kontrollierender Weise erhöht werden könne.
Überträgt man diesen Gedanken auf den vorliegenden Sachverhalt, so ist zu prüfen, welcher - Überschuss - aus den beiden Kaufverträgen der Masse jeweils tatsächlich zufließt. In beiden Kaufverträgen sind sowohl die Verpflichtung der Erwerberin zur Zahlung eines Kaufpreises für die immateriellen Vermögenswerte und zugleich die Verpflichtung der Masse zur Übernahme von Verpflichtungen der Erwerberin geregelt. Die beiden gegenläufigen Zahlungsansprüche sind durch den jeweiligen Kaufvertrag untrennbar miteinander verbunden. Der an die Gläubiger verteilungsfähige Betrag aus dieser Verwertungshandlung erhöht sich nur um den Saldo aus beiden Positionen und nicht um den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis für die immateriellen Vermögensgegenstände. Daher ist im vorliegenden Verfahren der Betrag von EUR 158.940,84 als Kaufpreisminderung anzusehen.
Zum gleichen Ergebnis kommt man auch bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV, welcher hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung geregelt, dass für den Fall, dass einer Forderung eine Gegenforderung gegenübersteht, lediglich der Überschuss berücksichtigt wird, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
Den inhaltlichen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
Es ist hier eine teleologische Extension der Vorschriften aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 5 InsVV vorzunehmen. Die Vorschriften verfolgen die Intention, die Masse vor Erhöhungen der Berechnungsgrundlage zu schützen, denen keine reale Vergrößerung der Insolvenzmasse zugrunde liegt.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier im Hinblick auf die Höhe des erzielten Kaufpreises. Durch die Gewährung der Freistellungen konnte nämlich ein höherer Kaufpreis erzielt werden, der dann durch die übernommenen Masseverbindlichkeiten wieder reduziert wird. Der für die Masse wirtschaftlich identische Fall, dass keine Freistellungen gewährt werden, dafür allerdings ein geringerer Kaufpreis erzielt wird, würde bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes zu einem anderen wirtschaftlichen Ergebnis für die Masse führen, da die Vergütung in beiden Fällen unterschiedlich hoch wäre. Die für die Gläubiger zur Verfügung stehende Masse wäre am Ende niedriger. Je nach Fallkonstellation kann der Unterschied hier gravierend sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Sachverständigen verwiesen.
Die Vergütung des Verwalters hängt gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Wert der Insolvenzmasse ab. Vertragskonstrukte, die den Wert der Insolvenzmasse buchhalterisch und ohne realen wirtschaftlichen Gegenwert erhöhen, dürfen keine Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage haben. Dies würde nicht nur dazu führen, dass eigentlich richtiges Handeln des Verwalters masseschädigend sein könnte, sondern auch erhebliche Anreize zum Missbrauch schaffen.
Die Erweiterung von § 1 InsVV wie oben beschrieben ist daher nicht nur richtig, sondern zwingend geboten.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.11.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt. Zuschläge waren zu gewähren für die Mehrtätigkeiten des Verwalters in den Bereichen Unternehmensfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Forderungseinzug und Auslandsbezug.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 127/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ECOPLANT Filtration GmbH, Maria-Goeppert-Straße 22, 23562 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Volker Günther Bauer und Uwe Jörg Stamm,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12105 HL,
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rech…
53a IN 127/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ECOPLANT Filtration GmbH, Maria-Goeppert-Straße 22, 23562 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Volker Günther Bauer und Uwe Jörg Stamm,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12105 HL,
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pfeifer, Bergmann, Schwartz, Hingst, Hüxtertorallee 2, 23564 Lübeck, Gz.: 2158-12/S
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zum Az. 53a IN 127/13
niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen € 2.666.355,09.
Zur Verteilung steht ein Betrag von € 994.349,18.
Hiervon abzusetzen sind die Masseverbindlichkeiten nach § 53 InsO.
Lübeck, 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 127/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ECOPLANT Filtration GmbH, Maria-Goeppert-Straße 22, 23562 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Volker Günther Bauer und Uwe Jörg Stamm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12105 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Recht…
53a IN 127/13
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ECOPLANT Filtration GmbH, Maria-Goeppert-Straße 22, 23562 Lübeck, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Volker Günther Bauer und Uwe Jörg Stamm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12105 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pfeifer, Bergmann, Schwartz, Hingst, Hüxtertorallee 2, 23564 Lübeck, Gz.: 2158-12/S
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Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO wird angeordnet für:
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Schuldners zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
- Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.12.2025 zu den vorgenannten Punkten beim Insolvenzgericht schriftlich Stellung zu nehmen, Einwendungen vorzubringen oder Anträge zu stellen.
Hinweise:
Die Unterlagen zur Rechnungslegung, der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Jerusalemsberg 8, 23568 Lübeck, Zimmer 201 bis 205, eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 21.10.2025
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