Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EDNA Construction GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Landwehrweg 4, 47475 Kamp-Lintfort
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 18954
EUID
DER1304.HRB18954
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
38 IN 33/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Maximilian van Kell
Adresse
Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
29.09.2025
Beendigung vorläufige Verwaltung
17.11.2025
Einreichung Vergütungsantrag
25.11.2025
Beschlussdatum
19.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Holz- und Bautenschutz, die Bautrocknung, das Eisenflechten, die Durchführung von Asphaltierungsarbeiten, der Einbau von genormten Baufertigteilen, die Gebäudereinigung, die Kabelverlegung im Hochbau, die Bodenverlegung, die Durchführung von Fugenarbeiten sowie die genehmigungsfreie Vermittlung von Aufträgen im Baubereich
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Kleve hat in dem Insolvenzeröffnungsverfahren gegen die EDNA Construction GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Namik Capic und Eddie Hot, einen Beschluss zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Maximilian van Kell erlassen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.09.2025 bis zum 17.11.2025 ausgeübt. Die Vergütung und die erstattbaren Auslagen sind von der Schuldnerin zu tragen. Die Festsetzung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorschriften, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % aufgrund der Art, Dauer und des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt erschien. Der Endbetrag kann nach Rechtskraft des Beschlusses der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 33/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK, PF, 40466 Düsseldorf
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18954 eingetragene EDNA Construction GmbH, Landwehrweg 4, 47475 Kamp-Lintfort, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Nam…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 33/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK, PF, 40466 Düsseldorf
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18954 eingetragene EDNA Construction GmbH, Landwehrweg 4, 47475 Kamp-Lintfort, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Namik Capic, Weidmannstraße 18, 47166 Duisburg und Herrn Eddie Hot, Hardehausen-Straße 27 , 47475 Kamp-Lintfort
- Schuldnerin -
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Maximilian van Kell, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.09.2025 bis zum 17.11.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 106 eingesehen werden.
38 IN 33/25
Amtsgericht Kleve, 19.12.2025
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