Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wagner e.K., Wolf
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.K.
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Länglingsweg 60, 47447 Moers
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRA 2080
EUID
DER1304.HRA2080
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
34 IN 22/24
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Bückmann
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen
Termine & Fristen
Eröffnung
07.06.2024 , 12:03 Uhr
Prüfungstermin
02.12.2025
Verteilungstermin
08.12.2025 , 10:00 Uhr
Aufhebung
31.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Wolf Wagner e.K., handelnd unter Elefanten Apotheke, ist am 07.06.2024 eröffnet worden. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ist die vorläufige Insolvenzverwalterin Tanja Bückmann bestellt worden. Das Verfahren durchlief eine Phase der vorläufigen Eigenverwaltung. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und zur Abstimmung über den Plan ist für den 08.12.2025, 10:00 Uhr, beim Amtsgericht Kleve anberaumt. Der Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen ist der 02.12.2025. Nach der Bestätigung des Insolvenzplans vom 10.11.2025 wird das Verfahren zum Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben. Die Überwachung der Erfüllung der Ansprüche nach dem Plan erfolgt durch Frau Rechtsanwältin Marion Gutheil.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefanten Apotheke
Verfahrensbevo…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefanten Apotheke
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marco Dohmen, Willicher Straße 57, 47877 Willich
Sachwalterin:
Frau Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen,
wird zum Ablauf des 31.12.2025 aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 10.11.2025 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Abs. 1 InsO).
Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist damit gegenstandslos.
Wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen, wird nunmehr durch Frau Rechtsanwältin Marion Gutheil, MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Berliner Allee 51-53, 40212 Düsseldorf, überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO).
34 IN 22/24
Amtsgericht Kleve, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Wolf Wagner e.K., geboren am 17.07.1959, Länglingsweg 60, 47447 Moers, handelnd unter Elefanten Apotheke
ist am 07.06.2024, um 12:03 Uhr angeordnet worde…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Register des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Wolf Wagner e.K., geboren am 17.07.1959, Länglingsweg 60, 47447 Moers, handelnd unter Elefanten Apotheke
ist am 07.06.2024, um 12:03 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
34 IN 22/24
Amtsgericht Kleve, 07.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefanten Apotheke
Verfahrensb…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefanten Apotheke
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marco Dohmen, Willicher Straße 57, 47877 Willich
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Sachwalterin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen wie folgt zur Zahlung aus der Masse gegen den Schuldner festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Die vorläufige Sachwalterin hat ihr Amt vom 24.04.2024 bis 01.09.2024 ausgeübt. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung eines Sachwalters im Insolvenzhauptverfahren, die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 480.876,14 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR.
Der Regelsatz der Vergütung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin im Insolvenzhauptverfahren beträgt demnach EUR.
Davon stehen der vorläufigen Sachwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 40 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird, insbesondere auch zur Begründung des antragsgemäß berücksichtigten Vergütungszuschlags, auf den Vergütungsantrag vom 19.11.2024 verwiesen. Das Gericht hat seine gegenüber der vorläufigen Sachwalterin mit Schreiben vom 18.07.2025 geäußerten Bedenken gegen die Höhe des Zuschlags nach eingehender Prüfung zurückgenommen, da der geltend gemachte Zuschlag unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands der vorläufigen Sachwalterin und der zusätzlich mit Beschluss vom heutigen Tage festgesetzten Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin nicht als grob unbillig anzusehen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass die angehörten Verfahrensbeteiligten (Schuldner und Gläubiger) keine Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin einschließlich des Zuschlags erhoben haben.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 106 eingesehen werden.
34 IN 22/24
Amtsgericht Kleve, 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., geboren am 17.07.1959, Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefant…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., geboren am 17.07.1959, Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefanten Apotheke
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 90 % des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 46.388,36 EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.11.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 106 eingesehen werden.
34 IN 22/24
Amtsgericht Kleve, 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., geboren am 17.07.1959, Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefant…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., geboren am 17.07.1959, Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefanten Apotheke
ist Termin zur Erörterung des Insolvenzplanes und des Stimmrechts der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt auf Montag, 08.12.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, 1. Etage, Sitzungssaal D 100.
Der Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 106 eingesehen werden.
Hinweis:
Gem. § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
gegen den Plan gestimmt hat.
34 IN 22/24
Amtsgericht Kleve, 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., geboren am 17.07.1959, Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefant…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 22/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Wolf Wagner e.K., geboren am 17.07.1959, Länglingsweg 60, 47447 Moers, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 2080 eingetragenen Firma Elefanten Apotheke, Inh. Wolf Wagner, handelnd unter Elefanten Apotheke
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 19.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 106 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
34 IN 22/24
Amtsgericht Kleve, 13.11.2025
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