Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eisenmann SE
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
SE
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 750155
EUID
DEB8534.HRB750155
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 1053/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon
0711 966890
Termine & Fristen
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
28.08.2024
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
25.08.2025
Abschlagsverteilung
07.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EISENMANN SE findet eine Abschlagsverteilung statt. Zur Verfügung steht ein Betrag in Höhe von 25.000.000,00 EUR. Im Verteilungsverzeichnis sind festgestellte Forderungen in Höhe von 95.773.098,07 EUR, für den Ausfall festgestellte Forderungen in Höhe von 1.259.941,59 EUR sowie aufschiebend bedingt festgestellte Forderungen in Höhe von 5.355.476,11 EUR zu berücksichtigen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Joachim Exner hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen nach Antrag vom 07.07.2025 festgesetzt bekommen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung war ein Vermögenswert in Höhe von 136.099.816,69 EUR.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EISENMANN SE ist beim Amtsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 8 IN 1053/19 anhängig. Zunächst wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner festgesetzt, wobei eine Bemessungsgrundlage von 136.099.816,…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EISENMANN SE ist beim Amtsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 8 IN 1053/19 anhängig. Zunächst wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner festgesetzt, wobei eine Bemessungsgrundlage von 136.099.816,69 EUR zugrunde gelegt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der Forderung der Firma Thermal Solutions GmbH & Co.KG im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EISENMANN SE. Aktuell findet eine Abschlagsverteilung statt, für die ein Betrag von 25.000.000,00 EUR zur Verfügung steht. Dabei sind festgestellte Forderungen in Höhe von 95.773.098,07 EUR, ausfallende Forderungen in Höhe von 1.259.941,59 EUR sowie aufschiebend bedingt festgestellte Forderungen in Höhe von 5.355.476,11 EUR zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1053/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:…
8 IN 1053/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart
Mit Zustimmung des Gerichts sowie der Gläubigerausschussmitglieder findet in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. EISENMANN SE eine Abschlagsverteilung statt. Zur Verfügung steht ein Betrag in Höhe von 25.000.000,00 EUR. Ausweislich des bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Stuttgart unter dem Aktenzeichen 8 IN 1053/19 niedergelegten Verteilungsverzeichnisses sind festgestellte Forderungen in Höhe von 95.773.098,07 EUR, für den Ausfall festgestellte Forderungen in Höhe von 1.259.941,59 EUR sowie aufschiebend bedingt festgestellte Forderungen in Höhe von 5.355.476,11 EUR zu berücksichtigen. Die bestrittenen Forderungen sowie angemeldeten und ungeprüften Forderungen sind im Verteilungsverzeichnis nicht berücksichtigt. Hierfür wurde jedoch ein entsprechender Rückbehalt gebildet.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1053/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigt…
8 IN 1053/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung mit in Abzug zu bringender Kosten für Delegation
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.07.2025.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Bei der Festsetzung der Vergütung war danach von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 136.099.816,69 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich zur Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO einen Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 185 %, ausgehend von einem Regelsatz gem. § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG.
Generell kommt eine Erhöhung der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV immer dann in Betracht, wenn die Bearbeitung des konkreten Tätigkeitsbereiches den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH ZIP 2003, 1757). Der vorläufige Insolvenzverwalter muss also Aufgaben wahrnehmen, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den originären Tätigkeitsbereich hinausgehen und ihn in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch nehmen. Wegen der einzelnen Lebenssachverhalte der zuschlagsfähigen Tätigkeiten wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 07.07.2025 Bezug genommen.
Als Erhöhungstatbestände waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung einer großen Kapitalgesellschaft ( %)
- Erstellen einer Finanz- und Ertragsplanung (X %)
- Umlagenermittlung und -verrechnung (X %)
- Zahlungszusagen (X %)
- Insolvenzgeldvorfinanzierung (X %)
- Ermittlung der Arbeitsverhältnisse und Sozialdaten (X %)
- Prüfung von Ansprüchen zur betrieblichen Altersvorsorge (X %)
- Auslandsbezug | Auslandsgesellschaften (X %)
- Sicherung der Beteiligung an der Eisenmann Intec GmbH & Co. KG (X %)
- Sanierungsbemühungen | Implementierung eines M & A-Prozesses (X %)
- Umsatzsteuerorganschaft (X %)
- Gewerbliche Schutzrechte (X %)
- Gläubigerausschussarbeit (X %)
Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss verzichtet der Insolvenzverwalter auf den Ansatz eines Zuschlags.
Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG festzusetzen.
Abweichend von den vorstehend aufgeführten Zuschlagstatbeständen in Höhe von X % beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund einer durchgeführten Gesamtbetrachtung einen Gesamtzuschlag in Höhe von X % auf die Regelvergütung/Regelsätze eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV.
Auf die ausführliche und detaillierte Begründung im Vergütungsantrag vom 07.07.2025 wird Bezug genommen.
Das Gericht hat ebenfalls eine Gesamtschau der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhungstatbestände vorgenommen und etwaige Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände im Detail gewürdigt. Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV um X % aufgrund des festgestellten quantitativen und qualitativen Mehraufwands angemessen und gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter bringt für aus der Masse beglichene Nettokosten für Delegationen einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.175,00 € von der Nettovergütung in Höhe von XXX EUR in Abzug. Weitere Abzüge infolge der vorgenommenen Delegationen gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV sind nicht vorzunehmen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von BETRAG zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Berücksichtigung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.07.2025.Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Bei der Festsetzung der Vergütung war danach von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 136.099.816,69 EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich zur Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO einen Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von X %, ausgehend von einem Regelsatz gem. § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG. Generell kommt eine Erhöhung der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV immer dann in Betracht, wenn die Bearbeitung des konkreten Tätigkeitsbereiches den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH ZIP 2003, 1757). Der vorläufige Insolvenzverwalter muss also Aufgaben wahrnehmen, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den originären Tätigkeitsbereich hinausgehen und ihn in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch nehmen. Wegen der einzelnen Lebenssachverhalte der zuschlagsfähigen Tätigkeiten wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 07.07.2025 Bezug genommen.Als Erhöhungstatbestände waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Betriebsfortführung einer großen Kapitalgesellschaft (X %)- Erstellen einer Finanz- und Ertragsplanung (X %)- Umlagenermittlung und -verrechnung (X %)- Zahlungszusagen (X %)- Insolvenzgeldvorfinanzierung (X %)- Ermittlung der Arbeitsverhältnisse und Sozialdaten (X %)- Prüfung von Ansprüchen zur betrieblichen Altersvorsorge (X %)- Auslandsbezug | Auslandsgesellschaften (X %)- Sicherung der Beteiligung an der Eisenmann Intec GmbH & Co. KG (X %)- Sanierungsbemühungen | Implementierung eines M & A-Prozesses (X %)- Umsatzsteuerorganschaft (X %)- Gewerbliche Schutzrechte (X %)- Gläubigerausschussarbeit (X %)Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss verzichtet der Insolvenzverwalter auf den Ansatz eines Zuschlags.Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG festzusetzen. Abweichend von den vorstehend aufgeführten Zuschlagstatbeständen in Höhe von X % beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund einer durchgeführten Gesamtbetrachtung einen Gesamtzuschlag in Höhe von X % auf die Regelvergütung/Regelsätze eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV. Auf die ausführliche und detaillierte Begründung im Vergütungsantrag vom 07.07.2025 wird Bezug genommen.Das Gericht hat ebenfalls eine Gesamtschau der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhungstatbestände vorgenommen und etwaige Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände im Detail gewürdigt. Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV um X % aufgrund des festgestellten quantitativen und qualitativen Mehraufwands angemessen und gerechtfertigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter bringt für aus der Masse beglichene Nettokosten für Delegationen einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.175,00 € von der Nettovergütung in Höhe von XXX EUR in Abzug. Weitere Abzüge infolge der vorgenommenen Delegationen gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV sind nicht vorzunehmen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 25.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1053/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigt…
8 IN 1053/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EISENMANN SE, Tübinger Straße 81, 71032 Böblingen, vertreten durch die Directors Dr. Thomas Beck, Dr. Michael Keppel und Dr. Kersten Link
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 750155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart
|
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 966890
Telefax: 0711 9668919
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Joachim Exner als Insolvenzverwalter des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.Firma Thermal Solutions GmbH & Co.KG angemeldeten Forderung vom 31.10.2022 im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Firma EISENMANN SE (Nr. 535).
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 28.08.2024
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