Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
EKSA Wohnungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 83742
EUID
DEM1201.HRB83742
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 771/19 E-3-9
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Ismail Necati Sahin
Termine & Fristen
Aufhebung
08.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EKSA Wohnungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, ist aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgte nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 Abs. 1 InsO. Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat die Entscheidung am 08.08.2025 verkündet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 771/19 E-3-9 Das Insolvenzverfahren EKSA Wohnungsgesellschaft mbH, Hinter der Schönen Aussicht 10, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 83742),
vertreten durch:
Ismail Necati Sahin, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 A…
810 IN 771/19 E-3-9 Das Insolvenzverfahren EKSA Wohnungsgesellschaft mbH, Hinter der Schönen Aussicht 10, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 83742),
vertreten durch:
Ismail Necati Sahin, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 08.08.2025
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