Handel mit Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen sowie der Tankkartenvertrieb.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elbeöl GmbH ist im Antragsverfahren eingeleitet worden. Am 08.07.2024 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Magdeburg die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und den Rechtsanwalt Heiko Schaefer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters. Im weiteren Verfahrensverlauf ist durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Festsetzung wurde aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gemäß Art. 97 GG nicht ausführlich veröffentlicht. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde oder, bei Erlass durch einen Rechtspfleger, befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 340 IN 225/24 (371). In dem Insolvenzverfahren Elbeöl GmbH, Lerchenbreite 5, 38889 Blankenburg (Harz), Handel mit Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen sowie der Tankkartenvertrieb; weitere Zustellanschrift: Am großen Renneberg 1, 38889 Blankenburg (Harz) OT Börnecke (AG Stendal, HRB 27400), vertr. d.: Danie…
Geschäfts-Nr.: 340 IN 225/24 (371). In dem Insolvenzverfahren Elbeöl GmbH, Lerchenbreite 5, 38889 Blankenburg (Harz), Handel mit Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen sowie der Tankkartenvertrieb; weitere Zustellanschrift: Am großen Renneberg 1, 38889 Blankenburg (Harz) OT Börnecke (AG Stendal, HRB 27400), vertr. d.: Daniela Petra Kötzing, Husarenstraße 25 a, 38889 Blankenburg (Harz), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Magdeburg, 17.06.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
340 IN 225/24 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elbeöl GmbH, Lerchenbreite 5, 38889 Blankenburg (Harz), Handel mit Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen sowie der Tankkartenvertrieb (AG Stendal, HRB 27400), vertr. d.: Daniela Petra Kötzing, Husarenstraße 25 a, 38889 Blankenburg (Harz), (Geschäft…
340 IN 225/24 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elbeöl GmbH, Lerchenbreite 5, 38889 Blankenburg (Harz), Handel mit Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen sowie der Tankkartenvertrieb (AG Stendal, HRB 27400), vertr. d.: Daniela Petra Kötzing, Husarenstraße 25 a, 38889 Blankenburg (Harz), (Geschäftsführerin), ist am 08.07.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Andere Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Heiko Schaefer, c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Winckelmannstr. 24, 39108 Magdeburg, Tel.: 0391/50969990, Fax: 0391/509699929, E-Mail: magdeburg@bbl-law.de, Internet: www.bbl-law.de bestellt worden.
Der vollständige Beschluss einschließlich Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Magdeburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden.
Amtsgericht Magdeburg, 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: Am 30.08.2024 um 10:05 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Elbeöl GmbH, Lerchenbreite 5, 38889 Blankenburg (Harz), Handel mit Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen sowie der Tankkartenvertrieb; weitere Zustellanschrift: Am großen Renneberg 1, 38889 Blankenburg (Harz) …
Amtsgericht Magdeburg: Am 30.08.2024 um 10:05 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Elbeöl GmbH, Lerchenbreite 5, 38889 Blankenburg (Harz), Handel mit Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen sowie der Tankkartenvertrieb; weitere Zustellanschrift: Am großen Renneberg 1, 38889 Blankenburg (Harz) OT Börnecke (AG Stendal, HRB 27400),
vertreten durch:
Daniela Petra Kötzing, Husarenstraße 25 a, 38889 Blankenburg (Harz), (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Martin C. Grosse, c/o Dr. Grosse + Partner Partnerschaft mbH, Ahornallee 49, 14050 Berlin. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Heiko Schaefer, c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Winckelmannstr. 24, 39108 Magdeburg, Tel.: 0391/50969990, Fax: 0391/509699929, E-Mail: magdeburg@bbl-law.de, Internet: www.bbl-law.de. Das Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 16.10.2024. Gläubigerversammlung: Am Mittwoch, 13.11.2024, 11:00 Uhr, Saal 14, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
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