Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Eldagser Formenbau und Kunststoffspritzerei GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 101206
EUID
DEP2305.HRB101206
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hameln
Aktenzeichen
36 IN 54/23 -4
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Liese
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
28.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eldagser Formenbau und Kunststoffspritzerei GmbH ist eröffnet. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Stefan Liese als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 28.08.2025 hat das Amtsgericht Hameln die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse belief sich auf 516.063,69 EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % sowie Zuschläge in Höhe von insgesamt 72,06 % (47,06 % für Betriebsfortführung und 25 % für Sanierungsbemühungen). Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Das Verfahren befindet sich in der Phase der laufenden Verwaltung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 54/23 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eldagser Formenbau und Kunststoffspritzerei GmbH, Im Loffenkamp 7, 31832 Springe (AG Hannover, HRB 101206), vertr. d.: Frank Köhler, Rosenallee 7, 31141 Hildesheim, (Vorstand), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Ent…
36 IN 54/23 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eldagser Formenbau und Kunststoffspritzerei GmbH, Im Loffenkamp 7, 31832 Springe (AG Hannover, HRB 101206), vertr. d.: Frank Köhler, Rosenallee 7, 31141 Hildesheim, (Vorstand), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hameln, 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 54/23 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eldagser Formenbau und Kunststoffspritzerei GmbH, Im Loffenkamp 7, 31832 Springe (AG Hannover, HRB 101206), vertr. d.: Frank Köhler, Rosenallee 7, 31141 Hildesheim, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt St…
36 IN 54/23 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eldagser Formenbau und Kunststoffspritzerei GmbH, Im Loffenkamp 7, 31832 Springe (AG Hannover, HRB 101206), vertr. d.: Frank Köhler, Rosenallee 7, 31141 Hildesheim, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 72,06 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 516.063,69 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragte für seine Tätigkeit als vorläufiger Vergütung Zuschläge in Höhe von insgesamt 72,06 %.
Einen Zuschlag von 47,06 % beansprucht er für die Betriebsfortführung. In Rechtsprechung und Literatur sind Zuschlagssätze für die Betriebsfortführung ab 25 % aufwärts anerkannt. Insoweit waren die Ausführungen im Antrag nachvollziehbar und der Zuschlag insoweit nicht zu beanstanden.
Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 25 % wurde für die Sanierungsbemühungen geltend gemacht. Dazu wurde u. a. ein Investorenprozess in Gang gesetzt. Nachdem dieser nicht erfolgreich verlief, hatte der Mitgesellschafter Interesse bekundet. Die Verhandlungen konnten bis zur Eröffnung jedoch nicht abgeschlossen werden. Nach Eröffnung wurde das Interesse zurückgezogen. In Rechtsprechung und Literatur ist die Gewährung eines Zuschlags für Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters anerkannt. Der beantragte Zuschlag von 25 % erschien angemessen und war nicht zu beanstanden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 28.08.2025
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