Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elektro Arens GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Obere Aspel 1, 56294 Kalt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRA 22044
EUID
DET2210V.HRA22044
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 91/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jakob Joeres
Kanzlei
DHPG
Adresse
Bahnhofsplatz 8, 54292 Trier
Telefon
0651/20068530
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.09.2025 , 11:00 Uhr
Abweisung des Eröffnungsantrags
08.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elektro Arens GmbH & Co. KG ist am 23.09.2025 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen begonnen worden, wobei Rechtsanwalt Jakob Joeres zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am 08.04.2026 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Infolge dieser Abweisung sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am selben Tag aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 91/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspel 1, 56294 Kalt (AG Koblenz, HRA 22044), vertr. d.: 1. Elektro Arens Verwaltungs GmbH, Obere Aspel 1, 56294 Kalt, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Mario Arens, c/o Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspe…
7 IN 91/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspel 1, 56294 Kalt (AG Koblenz, HRA 22044), vertr. d.: 1. Elektro Arens Verwaltungs GmbH, Obere Aspel 1, 56294 Kalt, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Mario Arens, c/o Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspel 1, 56294 Kalt, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 23.09.2025 sind am 08.04.2026 aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Mayen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mayen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 08.04.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 91/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspel 1, 56294 Kalt (AG Koblenz, HRA 22044), vertr. d.: 1. Elektro Arens Verwaltungs GmbH, Obere Aspel 1, 56294 Kalt, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Mario Arens, c/o Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspe…
7 IN 91/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspel 1, 56294 Kalt (AG Koblenz, HRA 22044), vertr. d.: 1. Elektro Arens Verwaltungs GmbH, Obere Aspel 1, 56294 Kalt, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Mario Arens, c/o Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspel 1, 56294 Kalt, (Geschäftsführer), ist am 23.09.2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jakob Joeres, c/o DHPG, Bahnhofsplatz 8, 54292 Trier, Tel.: 0651/20068530, Fax: 0651/200685360 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 23.09.2025
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