Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elkas Logistic Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 7986
EUID
DEM1809.HRB7986
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 104/26 (24)
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen und Bestellung Sachwalter
12.08.2026
Zusätzliche Anordnungen zur vorläufigen Eigenverwaltung
25.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elkas Logistic Solutions GmbH ist am 12.08.2026 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen verbunden. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung (bzw. nach Ablauf von zwei Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung) sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Marburg eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elkas Logistic Solutions GmbH ist Gegenstand zweier Beschlüsse des Amtsgerichts Marburg. Am 12.08.2026 sind im Antragsverfahren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach zum vorläufigen Sachwalter bestellt word…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elkas Logistic Solutions GmbH ist Gegenstand zweier Beschlüsse des Amtsgerichts Marburg. Am 12.08.2026 sind im Antragsverfahren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Es ist eine vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270b Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet worden, wobei die Antragstellerin unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters berechtigt ist, ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Am 25.08.2026 sind zusätzliche Anordnungen im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung getroffen worden. Gemäß § 270c Abs. 3 S. 2 InsO sind Verfügungen der Antragstellerin in Bezug auf Zahlungen auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und auf Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 104/26 (24): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elkas Logistic Solutions GmbH, Weidenhäuser Straße 1-7, 35075 Gladenbach (AG Marburg, HRB 7986), vertr. d.: 1. Konrad Freitag (Geschäftsführer), 2. Martin Schoebe, Widenmayerstraße 16, 80538 München, ist am 12.08.2026 folgendes angeordnet worden:…
22 IN 104/26 (24): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elkas Logistic Solutions GmbH, Weidenhäuser Straße 1-7, 35075 Gladenbach (AG Marburg, HRB 7986), vertr. d.: 1. Konrad Freitag (Geschäftsführer), 2. Martin Schoebe, Widenmayerstraße 16, 80538 München, ist am 12.08.2026 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/98292-18, Fax: 0641/98292-16, E-Mail: giessen@mtjz.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 12.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 104/26 (24): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elkas Logistic Solutions GmbH, Weidenhäuser Straße 1-7, 35075 Gladenbach (AG Marburg, HRB 7986), vertr. d.: 1. Konrad Freitag (Geschäftsführer), 2. Martin Schoebe, Widenmayerstraße 16, 80538 München, ist am 25.08.2026 folgendes angeordnet worden:…
22 IN 104/26 (24): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elkas Logistic Solutions GmbH, Weidenhäuser Straße 1-7, 35075 Gladenbach (AG Marburg, HRB 7986), vertr. d.: 1. Konrad Freitag (Geschäftsführer), 2. Martin Schoebe, Widenmayerstraße 16, 80538 München, ist am 25.08.2026 folgendes angeordnet worden:
Es wird zusätzlich zu der am 12. August 2026 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung angeordnet, dass
Gemäß § 270c Abs. 3 S. 2 InsO wird angeordnet, dass im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b Abs. 1 S. 2 InsO Verfügungen der Antragstellerin in Bezug auf
- Zahlungen auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung i.S.v. § 266a StGB und
- Zahlungen auf Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 AO
nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam sind.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 25.08.2026
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