Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Szczepanski-Kumpe, Ute
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRA 4235
EUID
DEM1809.HRA4235
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
IN 73/21 (26)
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
18.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ute Szczepanski-Kumpe ist aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom 18.09.2025 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit Erinnerung angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 73/21 (26): Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ute Szczepanski-Kumpe geb. Mudersbach, geb. am 14.06.1962, Mainstraße 8 A, 35260 Stadtallendorf, Inh. d. Beerdigungsinstituts Kumpe (AG Marburg , HRA 4235), ist am gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige …
22 IN 73/21 (26): Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ute Szczepanski-Kumpe geb. Mudersbach, geb. am 14.06.1962, Mainstraße 8 A, 35260 Stadtallendorf, Inh. d. Beerdigungsinstituts Kumpe (AG Marburg , HRA 4235), ist am gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 18.09.2025
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