Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elke März GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim bei Landau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 21585
EUID
DET3304V.HRB21585
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 76/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Hirsch
Adresse
Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim
Telefon
0621-401710-0
Termine & Fristen
Prüfungstermin
19.12.2025
Schlusstermin
02.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Schreib- und allgemeine Büroarbeiten sowie Kuvertier- und Versendungstätigkeiten aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elke März GmbH ist eröffnet. Der verfügbare Massebestand beträgt 17.793,38 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 24.787,67 EUR zu berücksichtigen. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat die Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin auf den 02.01.2026 bestimmt. Dieser dient der Überprüfung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie der Anhörung hinsichtlich nicht verwertbarer Gegenstände. Zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde ein schriftliches Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag der 19.12.2025 ist. Bis zu diesem Tag muss ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Auslagen sind festgesetzt, wobei die konkreten Beträge im Text mit XXX bzw. XXXX maskiert sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Internetveröffentlichung
3 IN 76/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elke März GmbH, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 21585), vertr. d.: Jürgen März, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Ge…
Internetveröffentlichung
3 IN 76/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Elke März GmbH, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 21585), vertr. d.: Jürgen März, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Hirsch, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim, Tel.: 0621-401710-0, Fax: 0621-401710-19 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 17.793,38 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 24.787,67 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 11.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 76/20
11.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Elke März GmbH, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 21585),
vertreten durch:
Jürgen März, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 76/20
11.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Elke März GmbH, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 21585),
vertreten durch:
Jürgen März, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Haasl Rechtsanwälte, Douglasstr. 24-26, 76133 Karlsruhe,
1. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 Abs. 2, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 02.01.2026 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) - c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden. Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. b) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR, Zustellungsauslagen auf XXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXX EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR. Die Regelvergütung ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben hinter diesem Regelsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV ergeben sich keine. Es wurden keine Tätigkeiten an Dritte delegiert.
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs 3 InsO wurden in Höhe von XXX- EUR je Zustellung festgesetzt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist die befristete Erinnerung zulässig. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 76/20
11.11.2025
In dem Insolvenzverfahren
Elke März GmbH, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 21585),
vertreten durch:
Jürgen März, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Haasl Rec…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 76/20
11.11.2025
In dem Insolvenzverfahren
Elke März GmbH, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 21585),
vertreten durch:
Jürgen März, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Haasl Rechtsanwälte, Douglasstr. 24-26, 76133 Karlsruhe,
hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen:
Zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 19.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt.
Ebenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht.
Gläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 76/20
11.11.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Elke März GmbH, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 21585),
vertreten durch:
Jürgen März, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Haasl Rechtsan…
Aktenzeichen: 3 IN 76/20
11.11.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Elke März GmbH, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 21585),
vertreten durch:
Jürgen März, Am Gäxwald 24, 76863 Herxheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Haasl Rechtsanwälte, Douglasstr. 24-26, 76133 Karlsruhe,
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXXX EUR, Zustellungsauslagen auf XXXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXXX EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von XXXX EUR. Die Regelvergütung ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Anhaltspunkte für ein Zurückbleiben hinter diesem Regelsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 InsVV ergeben sich keine. Es wurden keine Tätigkeiten an Dritte delegiert.
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurden in Höhe von XXXX EUR je Zustellung festgesetzt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
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