Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elternverein zur Förderung der Montessori-Pädagogik e.V. (Montesssori Elternverein e.V.)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln VR 501188
EUID
DER3306.VR501188
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
72 IN 391/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
02.07.2024
Elektronische Einsicht Forderungsliste
22.05.2026
Prüfungstermin
22.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 501188 eingetragenen Vereins Elternverein zur Förderung der Montessori-Pädagogik e.V. ist anhängig. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 72 IN 391/18 geführt. Die gesetzlichen Vertreter des Schuldners sind Frau Janine Gerold und Herr Martin Schotte. Im Rahmen des Verfahrens sind nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen Gegenstand der Prüfung im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 InsO. Der Prüfungsstichtag für diese Forderungen ist der 22.06.2026; bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen ist ab dem 22.05.2026 elektronisch einsehbar. Zudem ist ein Stichtag für die Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung am 02.07.2024 festgesetzt, zu der Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen können. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Zustimmung zu Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin im Zusammenhang mit einem Entschädigungsanspruch nach § 32 ErbbauRG. Die Einsicht in die Insolvenzakten kann bei dem Amtsgericht Köln beantragt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 391/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 501188 eingetragenen Verein Elternverein zur Förderung der Montessori-Pädagogik e.V. (Montesssori Elternverein e.V.), Bensberger Str. 133, 51469 Bergisch Gladbach, gesetzlich ve…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 391/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 501188 eingetragenen Verein Elternverein zur Förderung der Montessori-Pädagogik e.V. (Montesssori Elternverein e.V.), Bensberger Str. 133, 51469 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Janine Gerold, Diepeschrather Weg 13 A, 51469 Bergisch Gladbach und Herrn Martin Schotte, Moltkestr. 13, 51429 Bergisch Gladbach
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
22.06.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem
22.05.2026
in elektronischer Form zur Information der Beteiligten niedergelegt.
Eine Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten kann bei dem Insolvenzgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich beantragt werden.
Werden die Insolvenzakten - wie vorliegend - elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle die Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Nur auf besonderen Antrag wird Einsicht durch Einsichtnahme in den Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Verfahrensbeteiligte hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
72 IN 391/18
Amtsgericht Köln, 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 391/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 501188 eingetragenen Verein Elternverein zur Förderung der Montessori-Pädagogik e.V. (Montesssori Elternverein e.V.), Bensberger Str. 133, 51469 Bergisch Gladbach, gesetzlich ve…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 391/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 501188 eingetragenen Verein Elternverein zur Förderung der Montessori-Pädagogik e.V. (Montesssori Elternverein e.V.), Bensberger Str. 133, 51469 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch Frau Janine Gerold, Diepeschrather Weg 13 A, 51469 Bergisch Gladbach und Herrn Martin Schotte, Moltkestr. 13, 51429 Bergisch Gladbach
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 02.07.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§§ 160, 161 InsO), hier:
Zustimmung zum Abschluss eines über die aufgrund des Eintritt des Heimfalls zu zahlende Entschädigung entsprechend der Entschädigungspflicht des Grundstückseigentümer nach § 32 ErbbauRG gemäß des dem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 10.06.2024 beigefügten Vertragsentwurf des Notars Dr. Patrick Flockenhaus in Bergisch Gladbach
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 10.06.2024 nebst Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
72 IN 391/18
Amtsgericht Köln, 14.06.2024
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