Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eltrofa-Deecke GmbH mit Sitz in Celle ist am 14.11.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Wilhelm V ist bestellt. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 06.01.2026 schriftlich anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 06.0wechsel.2026 um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Celle statt. Im Verfahren wurde zudem ein Vorschuss in Höhe von 562,28 EUR für die Auslagen eines Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der künftigen sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
29 IN 72/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eltrofa-Deecke GmbH, Blumlage 64, 29221 Celle (AG Lüneburg, HRB 100132), vertr. d.: 1. Jan Deecke, Moorweg 2a, 29342 Wienhausen, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. …
29 IN 72/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eltrofa-Deecke GmbH, Blumlage 64, 29221 Celle (AG Lüneburg, HRB 100132), vertr. d.: 1. Jan Deecke, Moorweg 2a, 29342 Wienhausen, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Celle, 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
29 IN 72/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Eltrofa-Deecke GmbH, Blumlage 64, 29221 Celle (AG Lüneburg, HRB 100132),
vertreten durch:
Jan Deecke, Moorweg 2a, 29342 Wienhausen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Karl-Heinz Blaha, Bahnhofstr. 30 A, 29221 Celle,
wird auf die Ausl…
29 IN 72/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Eltrofa-Deecke GmbH, Blumlage 64, 29221 Celle (AG Lüneburg, HRB 100132),
vertreten durch:
Jan Deecke, Moorweg 2a, 29342 Wienhausen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Karl-Heinz Blaha, Bahnhofstr. 30 A, 29221 Celle,
wird auf die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ein Vorschuss festgesetzt auf:
562,28
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Katharina Hahn, Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen, die Festsetzung eines Vorschusses auf die Auslagen zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und den Gläubigerausschussmitgliedern auszuzahlen.
Die Festsetzung des Vorschusses auf die Auslagen ergibt sich analog aus §§ 9, 18 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
29 IN 72/25 : Über das Vermögen der Eltrofa-Deecke GmbH, Blumlage 64, 29221 Celle (AG Lüneburg, HRB 100132), vertr. d.: 1. Jan Deecke, Moorweg 2a, 29342 Wienhausen, (Geschäftsführer), ist am 14.11.2025 um 09:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollern…
29 IN 72/25 : Über das Vermögen der Eltrofa-Deecke GmbH, Blumlage 64, 29221 Celle (AG Lüneburg, HRB 100132), vertr. d.: 1. Jan Deecke, Moorweg 2a, 29342 Wienhausen, (Geschäftsführer), ist am 14.11.2025 um 09:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstr. 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511 696846-0, Fax: 0511 696846-79, E-Mail: kanzlei@wilhelm-kollegen.de, Internet: www.insolvenzverwalter-hannover.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.01.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 06.02.2026, 10:00 Uhr, Saal 124, Eingang 4, EG, Amtsgericht Celle Hauptgebäude, Mühlenstr. 8, 29221 Celle eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 18.11.2025
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