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Insolvenzprofil
Energiebau Solarstromsysteme GmbH
Verfahrensfortschritt
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2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 17440
EUID
DER3306.HRB17440
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
72 IN 500/14
Phase
Nachtragsverteilung
Termine & Fristen
Bekanntmachung
28.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Solarstromsysteme GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens ist die Vergütung für eine Nachtragsverteilung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Die Vergütung wird aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 140.860,28 Euro berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 33,38 Prozent als angemessen erachtet worden. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung als Rechtsbehelf zur Verfügung. Die Frist für die Einlegung der Rechtsmittel beträgt zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen könnte. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 500/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 17440 eingetragenen Energiebau Solarstromsysteme GmbH, Heinrich-Rohlmann-Str. 17, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Rene Medawar und Michael Schäfer
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Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 500/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 17440 eingetragenen Energiebau Solarstromsysteme GmbH, Heinrich-Rohlmann-Str. 17, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Rene Medawar und Michael Schäfer
sind die Vergütung für eine Nachtragsverteilung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 205, 63, 64 InsO). Die Vergütung wird aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von 140.860,28 € berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 33,38 % angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, , Zimmer Nr. eingesehen werden.
72 IN 500/14
Amtsgericht Köln, 28.05.2026
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